Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für die Frage, in welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübertragung als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist bzw ob überhaupt eine Schenkung vorliegt, sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich (RIS-Justiz RS0012978, RS0012971). Zutreffend hat das Berufungsgericht seinen Erwägungen auch zugrunde gelegt, dass Wohnrechte als Wertminderung der übergebenen Sache zu bewerten und zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0012978 [T6]). Daraus wurde weiters mit jedenfalls vertretbarer Rechtsauffassung abgeleitet, dass unter Berücksichtigung der Gegenleistung des Klägers für die Übergabe der Wohnung überhaupt kein (teil-)unentgeltliches, sondern ein entgeltliches Geschäft vorlag. Für eine Anwendung des § 794 ABGB verbleibt somit kein Platz.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die außerordentliche Revision daher als unzulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)