OGH 9Ob346/97s

OGH9Ob346/97s22.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, ***** vertreten durch Hasch, Spohn, Richter & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Ing.Hartwig K*****, Liquidator, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Steger, Rechtsanwalt in St.Johann/Pongau, wegen 100.000 S sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 5.August 1997, GZ 6 R 261/97t-7, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung SZ 65/127 wurde ausgesprochen, daß an der in SZ 60/132 vertretenen Auffassung, daß die Hinterlegung auch bei Ortsabwesenheit des Empfängers bloß beim zweiten Zustellversuch unwirksam sei, ohne daß es auf die Gründe dieser Abwesenheit ankäme, nicht aufrechterhalten werden könne. Hieraus ergibt sich, daß für die Frage der Wirksamkeit der Hinterlegung die Gründe für die Nichtbefolgung der Aufforderung zur Anwesenheit beim zweiten Zustellversuch maßgeblich sind. Der Empfänger muß die Wirksamkeit der Hinterlegung nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er es ohne triftige Gründe unterläßt, das Ersuchen um Anwesenheit beim zweiten Zustellversuch zu befolgen (SZ 53/26, auf die auch die Begründung von SZ 65/127 Bezug nimmt). Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß besondere Gründe, die der Anwesenheit des Adressaten beim zweiten Zustellversuch entgegenstehen, die Unwirksamkeit der Hinterlegung zur Folge haben, ist sohin durch die Judikatur gedeckt.

Soweit das Rekursgericht zum Ergebnis gelangte, daß mit der am Tag nach dem ersten Zustellversuch angetretenen Amerikareise des Beklagten ein solcher triftiger Grund vorlag, handelt es sich um eine Frage des Einzelfalles, die nicht im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO qualifiziert ist.

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