Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat sich mit der vom Revisionswerber in der Berufung geltend gemachten Mängelrüge eingehend auseinandergesetzt. Es erachtete sowohl das Unterbleiben einer weiteren Ladung des unentschuldigt von der Einvernahme als Partei ferngebliebenen Klägers als auch die Würdigung dieses Umstandes iSd § 381 ZPO für zulässig. Es sah auch keinen Mangel des Verfahrens darin, daß das Erstgericht von der Einvernahme weiterer Zeugen Abstand nahm, die entweder zu keinem ausreichend konkreten oder nur zu einem für die Entscheidung unerheblichen Beweisthema geführt worden waren. Damit hat es jeweils angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz unanfechtbar (RIS-Justiz RS0044273) verneint.
Die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Vertragsverhältnis - hier: mit dem Erblasser als vermeintlichem Vertreter seiner angeblich bereits mündlich verpflichtet gewesenen Mutter - zustandegekommen ist, ist grundsätzlich eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0044348) und somit nicht durch den Obersten Gerichtshof zu überprüfen, zumal kein unvertretbares Auslegungsergebnis dargetan werden konnte.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach ein Erbe, welchem mangels Abgabe einer Erbserklärung die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (§ 145 AußStrG, § 810 ABGB) noch nicht überlassen wurde, zur Vertretung der Verlassenschaft nicht befugt ist, steht mit der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0008131) genauso in Übereinstimmung wie die, daß ein zunächst nicht Berechtigter sich wohl zu einem Verkauf verpflichten kann, soferne er nachträglich durch Rechtserwerb legitimiert wird (RZ 1980, 64), dies aber im vorliegenden Fall nicht mehr erfolgen konnte, weil der Erbe vor Eintritt in die von seiner Mutter abgeleitete Rechtsstellung selbst verstarb.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)