OGH 5Ob256/62 (RS0008131)

OGH5Ob256/621.6.2022

Rechtssatz

Solange die Verlassenschaft nicht durch Einantwortung rechtskräftig beendet ist, besteht der ruhende Nachlass, und diesen kann einer von mehreren erbserklärten Erben nur dann vertreten, wenn er von den anderen Erben als ihr Organ aufgestellt und ihm von diesen die Vertretung eingeräumt wurde oder wenn ihm das Verlassenschaftsgericht gemäß § 810 ABGB und § 145 AußStrG die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses überlassen hat.

Normen

ABGB §546 idF ErbRÄG 2015
ABGB §547
ABGB §810
AußStrG §145 A

5 Ob 256/62OGH22.11.1962
3 Ob 252/75OGH22.06.1976
1 Ob 546/77OGH13.04.1977

AnwBl 1977,354 (Zu den Literaturzitaten: mit Anm von Strigl)

9 Ob 27/99gOGH10.02.1999

Auch; nur: Solange die Verlassenschaft nicht durch Einantwortung rechtskräftig beendet ist, besteht der ruhende Nachlass, und diesen kann einer von mehreren erbserklärten Erben nur dann vertreten, wenn ihm das Verlassenschaftsgericht gemäß § 810 ABGB und § 145 AußStrG die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses überlassen hat. (T1)

3 Ob 84/09pOGH22.07.2009

Vgl; Beisatz: Die Verlassenschaft als juristische Person hört mit Rechtskraft der Einantwortung zu existieren auf. (T2)

2 Ob 166/12vOGH20.09.2012

Auch; Beis wie T2 nur: nur: Solange die Verlassenschaft nicht durch Einantwortung rechtskräftig beendet ist, besteht der ruhende Nachlass. (T3)<br/>Beisatz: Der ruhende Nachlass ist als juristische Person Rechtsträger und Besitzer, er ist parteifähig und nur er und nicht der Erbe bis zur Einantwortung aktiv und passiv klagslegitimiert. Erst danach existiert er nicht mehr. (T4)

1 Ob 182/15vOGH22.12.2015

Auch; Beis wie T2

4 Ob 60/18dOGH19.04.2018

Auch

2 Ob 171/20sOGH14.10.2020

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Das ErbRÄG hat am Umstand, dass die Verlassenschaft mit dem Tod die Rechtsposition des Verstorbenen als juristische Person fortsetzt (§ 546 ABGB idF ErbRÄG 2015) und daher parteifähig und bis zur Einantwortung allein aktiv und passiv klagslegitimiert ist, nichts geändert. (T5)<br/>

2 Ob 163/21sOGH16.03.2022
5 Ob 7/22yOGH01.06.2022

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19621122_OGH0002_0050OB00256_6200000_001