Normen
AGBKr Pkt4
9 Ob 26/98h | OGH | 01.04.1998 |
Veröff: SZ 71/62 |
10 Ob 2/00t | OGH | 21.03.2000 |
nur: Es muss die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung im Sinne der AGBKr im Zweifel als Bevollmächtigung hinsichtlich des Kontos und das Auftreten des Zeichnungsberechtigten als Handeln im Namen des Kontoinhabers verstanden werden. (T1) |
2 Ob 166/02d | OGH | 08.08.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 4 Abs 3 der allgemeinen Geschäftsbestimmungen für den Scheckverkehr. (T2) |
8 Ob 84/08y | OGH | 10.07.2008 |
nur: Da die Einräumung der Befugnis, über fremdes Vermögen im eigenen Namen verfügen zu können, gegenüber der Stellvertretungskonstellation im Verkehrsleben die Ausnahme bildet, muß die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung im Sinne der AGBKr im Zweifel als Bevollmächtigung hinsichtlich des Kontos und das Auftreten des Zeichnungsberechtigten als Handeln im Namen des Kontoinhabers verstanden werden. (T3) |
6 Ob 183/13z | OGH | 20.02.2014 |
Vgl; Beisatz: Bei der Einräumung von Einzelzeichnungsberechtigung auf einem Bankkonto handelt es sich um eine Bevollmächtigung. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19980401_OGH0002_0090OB00026_98H0000_003
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