OGH 9Ob26/98h (RS0109869)

OGH9Ob26/98h1.4.1998

Rechtssatz

Das AGBKr-Pfandrecht besteht nicht für alle von der Bank erworbenen Forderungen gegen den Kunden, sondern nur dann, wenn der Erwerb einen Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit dem Kunden aufweist. Demgemäß sichert das AGBKr-Pfandrecht an Gemeinschaftskonten nur Forderungen der Bank aus dem Konto, weil nur diese, nicht jedoch sonstige Forderungen gegen einzelne Kontoinhaber, aus der Geschäftsverbindung mit der Gesamtheit der Kontoinhaber entstanden sind.

Normen

AGBKr Pkt23 Abs2

9 Ob 26/98hOGH01.04.1998

Veröff: SZ 71/62

3 Ob 49/02fOGH26.02.2003

Auch

6 Ob 99/05kOGH01.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Das AGB-Pfandrecht an Gemeinschaftskonten sichert aber nur Forderungen der Bank aus dem Konto, da diese, nicht jedoch sonstige Forderungen gegen einzelne Kontoinhaber, aus der Geschäftsverbindung mit der Gesamtheit der Kontoinhaber entstanden sind. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19980401_OGH0002_0090OB00026_98H0000_002

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