Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, wann die unheilbare Zerrüttung einer Ehe eingetreten ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0056832, insbesondere T 5). Ob daher noch eine Vertiefung der Zerrüttung als möglich anzusehen ist oder bereits ausgeschlossen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls, die mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht revisibel ist (RIS-Justiz RS0043432, insbesondere T 6). Soweit das Berufungsgericht die objektive unheilbare Zerrüttung der Ehe erst mit dem Auszug der Klägerin aus der gemeinsamen Wohnung nach Aufnahme einer ehewidrigen Beziehung angenommen hat, liegt darin eine jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung. Solange aber eine Ehe nicht unheilbar zerrüttet ist, sind Eheverfehlungen beachtlich, weil auch eine schon zerrüttete Ehe weiter zerrüttet werden kann (RIS-Justiz RS0056887, insbesondere T 5). Vom Fall einer - hier nicht vorliegenden -Beurteilung außerhalb der Bandbreite der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgesehen, begründet die Beurteilung des Gewichts des beiderseitigen Verschuldens der Ehepartner an der Zerrüttung der Ehe keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO und kann daher die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0043423, insbesondere T 9). Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang das Verschulden der Klägerin (Aufnahme einer ehewidrigen Beziehung und Verlassen der gemeinsamen Ehewohnung) schwerer gewichtet hat als dasjenige des Beklagten (Interesselosigkeit an der Klägerin und weitgehend individuelle Freizeitgestaltung), liegt darin keine revisible Fehlbeurteilung.
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