OGH 9Ob248/02i

OGH9Ob248/02i18.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****GesmbH, *****, vertreten durch Gabler & Gibel, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Dominik R*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger ua, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen EUR 29.647,25 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2002, GZ 12 R 134/02s-12 , den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der (auch Anscheins-)Bevollmächtigte ist zu allen Handlungen ermächtigt, welche nach dem Geschäftsgebrauch oder nach den Umständen des Falles in den Bereich des aufgetragenen Geschäftes gehören oder anders ausgedrückt, welche die Vornahme eines derartigen Geschäftes gewöhnlich mit sich bringt, wobei das "Gewöhnliche" nicht zu eng aufgefasst werden darf; insbesondere brauchen "gewöhnliche Geschäfte" keine alltäglichen Geschäfte zu sein, der Gegensatz zu "gewöhnlich" ist vielmehr das außergewöhnliche Geschäft. Dabei kommt den Umständen des Einzelfalls und der Eigenart des Rechtsgeschäfts besondere Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0019707 T1, T18). Die Frage der - von einer Vollmacht iSd § 54 HGB nicht gedeckten - Ungewöhnlichkeit eines Geschäftes ist nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen (RIS-Justiz RS0061457).

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der Vertragsabschluss mit dem Leiter des Spezial-Hydraulik-Teilbetriebes der beklagten Partei über die Anfertigung einer LKW-Abschleppvorrichtung im Vollmachtsrahmen Deckung fand, steht mit der erwähnten Rechtsprechung im Einklang. Demgegenüber gelingt es dem Beklagten nicht, die Unvertretbarkeit dieser Rechtsauffassung oder eine andere, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage aufzuzeigen.

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