Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der (auch Anscheins-)Bevollmächtigte ist zu allen Handlungen ermächtigt, welche nach dem Geschäftsgebrauch oder nach den Umständen des Falles in den Bereich des aufgetragenen Geschäftes gehören oder anders ausgedrückt, welche die Vornahme eines derartigen Geschäftes gewöhnlich mit sich bringt, wobei das "Gewöhnliche" nicht zu eng aufgefasst werden darf; insbesondere brauchen "gewöhnliche Geschäfte" keine alltäglichen Geschäfte zu sein, der Gegensatz zu "gewöhnlich" ist vielmehr das außergewöhnliche Geschäft. Dabei kommt den Umständen des Einzelfalls und der Eigenart des Rechtsgeschäfts besondere Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0019707 T1, T18). Die Frage der - von einer Vollmacht iSd § 54 HGB nicht gedeckten - Ungewöhnlichkeit eines Geschäftes ist nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen (RIS-Justiz RS0061457).
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der Vertragsabschluss mit dem Leiter des Spezial-Hydraulik-Teilbetriebes der beklagten Partei über die Anfertigung einer LKW-Abschleppvorrichtung im Vollmachtsrahmen Deckung fand, steht mit der erwähnten Rechtsprechung im Einklang. Demgegenüber gelingt es dem Beklagten nicht, die Unvertretbarkeit dieser Rechtsauffassung oder eine andere, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage aufzuzeigen.
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