OGH 7Ob694/87 (RS0061457)

OGH7Ob694/8721.1.1988

Rechtssatz

Die Frage der Ungewöhnlichkeit eines Geschäftes ist nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen. Die Grenze zur Ungewöhnlichkeit kann nicht bloß unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der vertragsmäßigen Erfüllung geprüft werden, vielmehr müssen auch die mit dem Geschäft verbundenen Risken und die Folgen allenfalls auftretender Hindernisse bei der Erfüllung in Betracht gezogen werden (hier: Übernahme der Zahlungsgarantie durch einen Spediteur ist ungewöhnliches Rechtsgeschäft).

Normen

ABGB §1029 A1
ABGB §1029 A2
HGB §54
UGB §54

7 Ob 694/87OGH21.01.1988

Veröff: SZ 61/10 = WBl 1988,343

4 Ob 512/91OGH09.04.1991

nur: Die Frage der Ungewöhnlichkeit eines Geschäftes ist nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen. (T1) <br/>Veröff: ecolex 1991,456 = WBl 1991,208 (Würth)

5 Ob 2015/96aOGH16.04.1996

nur T1; Beisatz: War ein Angestellter zum Abschluss des Leihvertrages "autorisiert" und damit auch zum Versprechen einer Haftungsbeschränkung für den Entlehner, so ist eine Haftungsbeschränkung gerade bei der unentgeltlichen Überlassung von Vorführwagen und Leihwagen an Kunden im Kfz-Handel keineswegs ungewöhnlich. (T2)

7 Ob 108/97aOGH14.05.1997

nur T1

10 Ob 63/02sOGH28.05.2002

nur: Die Frage der Ungewöhnlichkeit eines Geschäftes ist nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen. Die Grenze zur Ungewöhnlichkeit kann nicht bloß unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der vertragsmäßigen Erfüllung geprüft werden, vielmehr müssen auch die mit dem Geschäft verbundenen Risken und die Folgen allenfalls auftretender Hindernisse bei der Erfüllung in Betracht gezogen werden. (T3)<br/>Beisatz: Es kann somit, wenn ein Geschäft oder eine Rechtshandlung der Art nach zwar in den Vollmachtsrahmen fällt, das einzelne Geschäft dennoch wegen seiner Eigenart, wie etwa seiner besonderen Tragweite, dessen spekulativen Einschlages udgl durch die Vollmacht nicht gedeckt sein. (T4)

9 Ob 248/02iOGH18.12.2002

nur T1

10 Ob 19/07bOGH27.02.2007

nur T3; Beis wie T4

2 Ob 126/09gOGH03.09.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Beurteilung des gewöhnlichen Umfangs der ordentlichen Verwaltung. (T5)

9 ObA 6/11iOGH27.07.2011

nur T3; Beis wie T4

1 Ob 132/15sOGH27.08.2015

nur T1; nur T3; Beis wie T4

8 Ob 78/17dOGH28.09.2017

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Selbst wenn eine Rechtshandlung daher ihrer Art nach in den Vollmachtsrahmen fällt, kann sie im Einzelfall nicht durch die Vollmacht gedeckt sein. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19880121_OGH0002_0070OB00694_8700000_001

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