European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:E114846
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Die Mutter macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs als Verfahrensmangel geltend, dass das Erstgericht ihren Antrag auf Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die derzeitige Kontaktregelung dem Kindeswohl entspricht, zu Unrecht abgewiesen habe. Das Rekursgericht verneinte das Vorliegen eines solchen Verfahrensmangels in der angefochtenen Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG sind nur Mängel des Rekursverfahrens Revisionsrekursgründe. Vom Rekursgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz bilden hingegen keinen Revisionsrekursgrund (1 Ob 146/10t; 3 Ob 84/11s; 7 Ob 113/12m; RIS‑Justiz RS0050037). Dass das Rekursgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (vgl RIS‑Justiz RS0043086; RS0043166), ist nicht der Fall.
Nur die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel können auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint worden sind (RIS‑Justiz RS0121265). Ein solcher wird hier jedoch nicht geltend gemacht.
Eine Beeinträchtigung der Interessen des Kindeswohls durch die Entscheidungen der Vorinstanzen ist nicht erkennbar. Das Kindeswohl wurde umfassend berücksichtigt (vgl RIS‑Justiz RS0030748 [T2, T5 und T6]; RS0050037 [T1, T4, T8 und T11]).
Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter daher zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)