OGH 9Ob2065/96h (RS0109282)

OGH9Ob2065/96h17.12.1997

Rechtssatz

Gruppenfreistellungsverordnungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Kartellverbot des Art 85 Abs 1 EGV auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen durch einen generellen Akt für nicht anwendbar erklärt werden kann, weil die in Art 85 Abs 3 EGV definierten Vorteile der Wettbewerbsbeschränkung deren Nachteile überwiegen. Bezweckt wird die Aufrechterhaltung einer funktionierenden Wettbewerbsordnung. Die Vereinbarung anderer Vertragsbedingungen führt zwar zur (kartellrechtlichen) Nichtigkeit des Vertrags (Art 85 Abs 2 EGV), besagt aber nicht, dass ein solcher Vertrag auch gegen die guten Sitten im Sinne des § 879 ABGB verstößt. Hier: Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeug-Betrieb GVO Kfz 1985 und 1995.

Normen

ABGB §879 BIIm
EWGV Art85
EG Amsterdam Art81
EGV Maastricht Art85
Verordnung (EG) Nr 1400/2002 der Kommission 32002R1400 - Kfz-GVO 2002 allg
AEUV Art101

9 Ob 2065/96hOGH17.12.1997
4 Ob 269/98gOGH20.10.1998

Auch; nur: Gruppenfreistellungsverordnungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Kartellverbot des Art 85 Abs 1 EGV auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen durch einen generellen Akt für nicht anwendbar erklärt werden kann. (T1)

4 Ob 348/98zOGH04.02.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Sie stellen keine zwingenden Vorschriften auf, die die Gültigkeit oder den Inhalt von Vertragsbestimmungen unmittelbar berühren oder die Vertragsparteien zur Anpassung des Vertragsinhalts verpflichten. (T2)

8 Ob 295/99mOGH25.05.2000
7 Ob 211/99aOGH11.05.2000

Auch; nur T1

6 Ob 322/00xOGH22.02.2001

Vgl auch; nur: Die Vereinbarung anderer Vertragsbedingungen führt zwar zur (kartellrechtlichen) Nichtigkeit des Vertrags (Art 85 Abs 2 EGV), besagt aber nicht, dass ein solcher Vertrag auch gegen die guten Sitten im Sinne des § 879 ABGB verstößt. (T3) Beisatz: Ein allfälliger Verstoß gegen Art 81 EG sagt noch nichts darüber aus, ob der Vertrag auch gegen die guten Sitten im Sinn des § 879 ABGB verstößt, weil dies von anderen Kriterien, beispielsweise von groben Äquivalenzstörungen, abhängt. (T4)

6 Ob 74/05hOGH23.06.2005

Auch; Beisatz: Gruppenfreistellungsverordnungen bestimmen nur, unter welchen Voraussetzungen das Kartellverbot des Art 81 Abs 1 EG auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen nicht anwendbar ist. Sie enthalten weder zwingende zivilrechtliche Vorschriften noch ergänzen sie den Vertrag unmittelbar. Sie sind keine Verbotsnormen, sondern Bedingungen für den Eintritt eines Rechtsvorteils, nämlich der Freistellung vom Kartellverbot; Hier: Eine allfällige Verletzung von Bestimmungen der KFZ-GVO Nr 1475/95 scheidet als Anspruchsgrundlage des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs aus. (T5)

8 Ob 57/06zOGH03.08.2006

Beis wie T5 nur: Gruppenfreistellungsverordnungen bestimmen nur, unter welchen Voraussetzungen das Kartellverbot des Art 81 Abs 1 EG auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen nicht anwendbar ist. Sie enthalten weder zwingende zivilrechtliche Vorschriften noch ergänzen sie den Vertrag unmittelbar. (T6); Beisatz: Stellt sich heraus, dass durch das Inkrafttreten der Kfz-GVO2002 ein bisher zwischen den Parteien vereinbarter Vertragsinhalt nicht mehr GVO-konform ist, bedarf es - weil Verträge nicht automatisch ungültig oder verordnungskonform werden-einer Anpassung des Vertragsinhaltes, wenn beide Vertragsparteien wollen, dass ihre vertikale Vereinbarung weiter der Freistellung unterliegt. (T7)

4 Ob 148/07dOGH13.11.2007

Auch

4 Ob 143/07vOGH22.01.2008

Auch; nur T6; Beis wie T2; Beisatz: Wollten die Parteien eine Vereinbarung schließen, die die Bedingungen einer Freistellungsverordnung erfüllt, so kann bei deren (ergänzender) Auslegung auf die Regelungen der Verordnung zurückgegriffen werden (so bereits 6 Ob 74/05h). (T8)

4 Ob 119/09tOGH20.10.2009

Vgl; Beisatz: Sie sind keine Verbotsnormen, sondern Bedingungen für den Eintritt eines Rechtsvorteils, nämlich der Freistellung vom Kartellverbot.(T9)

3 Ob 33/13vOGH19.06.2013

Auch; Beis wie T2; Beis wie T9

Dokumentnummer

JJR_19971217_OGH0002_0090OB02065_96H0000_002

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