Spruch:
Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob die "Bauaufsicht" noch unter den Begriff "Planung" zu subsumieren ist, bildet keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Es geht hier lediglich darum, ob das auf Haftung der erstbeklagten Partei für Schäden durch mangelhafte Planung und Herstellung (des Werkes) gerichtete Klagebegehren samt Vorbringen auch die Geltendmachung der Haftung für eine mangelhafte Bauaufsicht enthält, ob sohin das Vorbringen als Anspruchsgrundlage ausreicht. Die Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, hat aber grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (5 Ob 21/97t, 1 Ob 83/99h).
Da die Herstellung des Objektes durch die zweitbeklagte Partei im Rahmen der der erstbeklagten Partei obliegenden Gesamtabwicklung des Bauvorhabens einschließlich Planung, Oberleitung und Bauaufsicht erfolgte, liegt keine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vor, wenn das Berufungsgericht eine Haftung der Erstbeklagten auch für die mangelhafte Bauaufsicht bei der Herstellung bejahte, zumal doch die Bauaufsicht gerade in die Herstellungsphase fällt.
Die Abänderung der Art der anzubringenden Isolierung fällt selbst nach den Ausführungen der Revisionswerberin unter den Begriff "Planung". Ob bei fachgerechter Verarbeitung auch das von der Erstbeklagten abgeänderte Isolierungssystem der Folienisolierung als Horizontalabdichtung wie auch das Deltermann-System als Vertikalisolierung eine sichere Dichtheit gewährleisten und technisch gegen die Verbindung beider Systeme nichts einzuwenden ist, es nur auf die von der Bauunternehmung durchzuführende Verarbeitung ankomme, ist nicht entscheidend. Nicht der Inhalt des Sachverständigengutachtens, sondern die getroffenen Feststellungen sind Entscheidungsgrundlage. Danach hätte es aber zur bautechnisch ordnungsgemäßen Absicherung des Dichtungssystems auch der Einfügung eines Fugenbandes bedurft. Soweit das Berufungsgericht das Unterlassen der Anordnung der Einfügung eines Fugenbandes in den Anbringungs- und Errichtungsvorgaben an den Hersteller als Planungsfehler wertete, ist auch darin keine krasse Verkennung der Rechtslage zu erblicken.
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