Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Hinsichtlich Franz W***** ist zu 1 P 73/98m des Bezirksgerichtes Schwanenstadt ein Sachwalterverfahren anhängig. W***** lehnte den Vorsteher des Bezirksgerichtes Schwanenstadt wegen Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 18. 8. 1999 (ON 6) wies das Landesgericht Wels den Ablehnungsantrag zurück, weil eine Befangenheit des abgelehnten Richters nicht gegeben sei. Dagegen erhob der Betroffene, Franz W*****, am 6. 9. 1999 einen schriftlichen Rekurs (ON 8). Gegen denselben Beschluss richtet sich ein weiterer Rekurs des Betroffenen vom 21. 4. 2000 (ON 17).
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs vom 6. 9. 1999 nicht Folge und wies den Rekurs vom 21. 4. 2000 zurück. Es sprach aus, dass ein Revisionsrekurs unzulässig sei. Das Rekursgericht erachtete den Schriftsatz vom 21. 4. 2000 wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit von Rechtsmitteln für unzulässig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der mit einem Verfahrenshilfeantrag verbundene außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Ablehnungsantrag stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass im Schriftsatz ON 22 des Betroffenen nicht nur ein Antrag auf Verfahrenshilfe, sondern bereits das Rechtsmittel selbst zu erkennen ist; dies ergibt sich insbesondere aus seinem ausdrücklichen Hinweis, bekannt zu geben "dass er sich die Verbesserung dieses außerordentlichen Revisionsrekurses durch einen ihm im Rahmen der von ihm im vollen Umfang beantragten Verfahrenshilfe (gemeint: beigegebenen Verfahrenshelfer) ausdrücklich vorbehalte" (AS 112 oben).
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Wenngleich sich das Rechtsmittel formell gegen den angefochtenen Beschluss in seiner Gesamtheit richtet, muss doch zweifelhaft bleiben, ob der zurückweisende Teil überhaupt bekämpft wird, weil der Rechtsmittelwerber ausschließlich in der Sache selbst argumentiert, jedoch jede Begründung dahin vermissen lässt, weshalb im vorliegenden Fall von dem auch im Verfahren außer Streitsachen geltenden Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels abzuweichen sei (ständige Rechtsprechung, zuletzt 1 Ob 1664/93).
Die ständige Rechtsprechung legt die Regelung des § 24 Abs 2 JN, wonach gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrages der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet, als abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinn aus, dass gegen die "Zurückweisung" des Ablehnungsantrages der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 24 JN; RIS-Justiz RS0046065, zuletzt 7 Ob 250/97h).
Soweit im Revisionsrekurs des Betroffenen doch auch eine Bekämpfung des zurückweisenden Teils der angefochtenen Entscheidung liegen sollte, wären zwar diesbezüglich die Regeln des zugrundeliegenden Verfahrens - hier: des Verfahrens außer Streitsachen - anzuwenden (SZ 42/74 uva), doch bedürfte es auch in diesem Fall des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG (2 Ob 551/92). Wenngleich das zugrunde liegende Verfahren nicht dasjenige über den Verfahrenshilfeantrag des Betroffenen, sondern das Sachwalterverfahren selbst ist, bedarf es dennoch keines ergänzenden Ausspruches des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses. Da kein Fall des § 14 Abs 3 AußStrG vorliegt und somit die Wertgrenze von S 260.000 ohne Belang ist, könnte das Rekursgericht - für den Obersten Gerichtshof nicht bindend - nur aussprechen, ob ein ordentlicher Revisionsrekurs zulässig wäre oder nicht. Bei Fehlen eines solchen Ausspruches könnte aber hilfsweise ohnehin ein außerordentliches Rechtsmittel ergriffen werden (8 Ob 647/89 mwN). Von dieser Möglichkeit hätte im vorliegenden Fall der Rechtsmittelwerber bereits Gebrauch gemacht und die Gründe für die Zulässigkeit seines außerordentlichen Rechtsmittels auch dargelegt, sodass in dieser Hinsicht für ein Verbesserungsverfahren kein Bedarf mehr bestünde.
Der Rechtsmittelwerber vermag jedoch nicht aufzuzeigen, wo im konkreten Fall eine Rechtsfrage von der in § 14 Abs 1 AußStrG genannten Bedeutung liegen soll. Teils enthält sein Vorbringen Fehlzitate, teils werden allgemeine Äußerungen verfahrensrechtlicher Natur ohne konkreten Bezug dargeboten. Demgegenüber entspricht der vom Rekursgericht angewandte Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels ständiger Rechtsprechung.
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