OGH 7Ob250/97h

OGH7Ob250/97h28.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.I.Huber und Dr.Hradil als weitere Richter in der Ablehnungssache gegen die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Mariazell Dr.Maria H***** im Zusammenhang mit der beim Bezirksgericht Mariazell anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr.Karin S*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hannelore F*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens C 73/95 b (C 74/95 z) und C 94/95 s des Bezirksgerichtes Mariazell, infolge Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 27.Juni 1997, GZ 4 R 132/97g-7, womit der Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 28.Mai 1997, GZ 2 Nc 36/97w-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin lehnte in der von ihr am 6.3.1997 beim Bezirksgericht Mariazell zu C 74/97 b anhängig gemachten Wiederaufnahmsklage mit Antrag vom 6.5.1997 die Verhandlungsrichterin, die Vorsteherin des Bezirksgerichtes - sie ist die einzige Richterin des Bezirksgerichtes Mariazell - wegen Befangenheit ab. Bei Klagseinbringung war über von der Klägerin gegen die Verhandlungsrichterin schon in anderen Verfahren erhobenen Ablehnungsanträge noch nicht entschieden worden, weshalb die Verhandlungsrichterin zunächst keine mündliche Streitverhandlung ausschrieb und am 28.4.1997 beim Klagevertreter anfragte, ob sie auch in diesem Verfahren abgelehnt werde. Dies geschah; im vorliegenden Ablehnungsantrag wurden die in früheren Ablehnungsanträgen erhobenen Vorwürfe gegen die Verhandlungsrichterin wiederholt.

Das Landesgericht Leoben wies den Ablehnungsantrag ab. Die Ablehnungsgründe seien insgesamt gemäß § 21 Abs 2 JN verfristet, weil die Ablehnungswerberin die Klage in Kenntnis der von ihr schon früher erhobenen Vorwürfe nicht mit einem Ablehnungsantrag verbunden, sondern diesen erst viel später erhoben habe.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Ablehnungsgründe seien unverzüglich geltend zu machen. Der Klägerin habe bekannt sein müssen, daß auch die vorliegende Wiederaufnahmsklage von der in vorangegangenen Verfahren bereits abgelehnten Richterin verhandelt werde, sie hätte daher die Ablehnung bereits mit ihrer Klagsschrift verbinden müssen. Die Geltendmachung der Vorwürfe in einem eigenen Antrag am 6.5.1997 sei verspätet. Die Äußerung der abgelehnten Richterin, es möge dem Ablehnungsantrag stattgegeben werden, sei ohne Belang, weil daraus nicht zu erkennen sei, daß diese in Zukunft nicht mehr in der Lage sei, unbefangen zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung von der Ablehnungswerberin erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist jedenfalls (absolut) unzulässig.

Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Nach ständiger Rechtsprechung (EvBl 1991/36; RZ 1992/47; EFSlg 69.704; zuletzt 3 Ob 52/97m = RIS-Justiz RS 0046065) enthält § 24 Abs 2 JN eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinn, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist. Eine Ausnahme davon besteht nur, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen abgelehnt hat (SZ 42/74; EFSlg 69.705). Ein solcher Ausnahmefall liegt aber, entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin, nicht vor, wenn schon das Erstgericht eine Ablehnung aus dem Grund des § 21 Abs 2 JN verneint und das Rekursgericht diese Ansicht bestätigt hat.

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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