OGH 9Ob17/03w

OGH9Ob17/03w21.1.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Max U*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei Dr. Kurt W*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Ing. Günther H***** GmbH, ***** (27 S 442/01p Landesgericht S*****), wegen Feststellung (Streitwert EUR 2,405.374,44), infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. November 2002, GZ 3 R 215/02p-7, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 15. Oktober 2002, GZ 2 Cg 239/02m-2, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte im Rahmen des von ihm angestrengten Prüfungsprozesses nach § 110 KO auf Grund von im Auftrag der Gemeinschuldnerin erbrachten Tätigkeiten die Feststellung, dass ihm im Konkurs an offenem Honorar eine weitere Konkursforderung von EUR 2,405.374,44 zustehe. Den Streitwert der Feststellungsklage nach JN, GGG und RATG bewertete der Kläger in der Klage unter Hinweis auf die geringen Deckungsaussichten im Konkurs mit EUR 36.000.

Das Erstgericht fasste hierauf den Beschluss, dass der Streitwert auf EUR 2,405.374,44 berichtigt werde; es handle sich um einen geldgleichen Anspruch, bei welchem vom Kläger keine Bewertung gemäß § 56 JN zu erfolgen habe.

Das Rekursgericht trat der Rechtsauffassung des Erstgerichtes mit ausführlicher Begründung unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung (8 Ob 288/99g; 8 Ob 310/99t; 1 Ob 214/00b) bei. Im Bereich zwingender Bewertungsvorschriften sei eine abweichende Bewertung durch den Kläger unerheblich. Der Kläger sei durch den deklarativen Beschluss des Erstgerichtes nicht beschwert, weshalb sein Rekurs zurückzuweisen sei. Dagegen sei der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig, weil zur Frage der Bewertung von Prüfungsklagen nach § 110 KO eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die vom Kläger gewählte Bewertung des Streitgegenstandes zugelassen werde; hilfsweise wird die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bzw die Vorlage des Aktes an den Verfassungsgerichtshof zwecks Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 56 JN begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Von einer Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht ist hier auszugehen; ein Ausnahmefall liegt nicht vor.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Rekursgericht auch die Beschwer des Klägers durch den Beschluss des Erstgerichts verneint hat. Wenn nämlich das Gericht eine Sachprüfung vornimmt, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint (zB wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, wegen Unzulässigkeit oder wegen Verspätung), so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen. Gelangen die Vorinstanzen nach meritorischer Prüfung zu einer übereinstimmenden Sachentscheidung, so liegen insoweit Konformatsbeschlüsse iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, ohne dass es dabei auf die vom Rekursgericht gewählte Entscheidungsform und den zusätzlich angenommenen Zurückweisungsgrund ankäme (Kodek in Rechberger, ZPO² § 528 Rz 4 mwN; 1 Ob 8/94; 3 Ob 152/00z; 3 Ob 26/02y; 3 Ob 217/02m; 1 Ob 277/02w; RIS-Justiz RS0044232, RS0044456 ua).

Da hier die zweite Instanz eine Sachprüfung vornahm und den erstgerichtlichen Beschluss billigte, handelt es sich ungeachtet der Tatsache, dass sie den Rekurs dann mangels Beschwer des Rekurswerbers zurückwies, in Wahrheit um einen bestätigenden Beschluss, der sich zufolge § 528 Abs 2 Z 2 ZPO einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht. Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses. Auf die Frage, ob das Rekursgericht rechtsirrig davon ausging, dass bei Prüfungsprozessen nach § 110 KO die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs 2 JN nicht anzuwenden sei, sondern Bemessungsgrundlage die Höhe der bestrittenen Geldforderung sei, kann daher ebenso wenig eingegangen werden, wie auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 56 JN. Dem als Anregung zu wertenden Antrag des Revisionsrekurswerbers, den Verfassungsgerichtshof mit einer Prüfung des § 56 JN zu befassen, konnte daher schon aus diesem Grund nicht beigetreten werden.

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