Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob Sparbucheinlagen, die aus Betriebsvermögen stammen, dem ehelichen Gebrauchsvermögen zuzurechnen sind, bildet im vorliegenden Fall deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, weil im tatsächlichen Bereich feststeht, daß die Sparkonten dem Privatvermögen gewidmet waren und daher der Aufteilung unterlagen. Gemäß § 82 Abs 1 EheG unterliegen Sachen, die ein Dritter einem Ehegatten geschenkt hat, nicht der Aufteilung. Die Rechtsansicht, daß die von der Mutter des Antragsgegners nur aus steuerlichen Gründen - jedoch mit der Absicht, die Liegenschaft je zur Hälfte den Streitteilen unentgeltlich zu überlassen, - dem Antragsgegner mit Schenkungsvertrag übertragenen, von diesem wieder zur Hälfte der Antragstellerin geschenkten Liegenschaft in Wahrheit eine klar abgrenzbare unentgeltliche Zuwendung eines Dritten im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 ABGB darstellt, entsprach dem Motiv des Dritten (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 82 EheG; EFSlg 54.608, 60.354), sodaß es sich nicht um ein von einem Ehegatten dem anderen geschenktes Gut handelt (EFSlg 60.356). Die nach dem Grundsatz der Billigkeit zu erfolgende Aufteilung hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage nur dann vorliegt, wenn dargetan wird, daß die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalles in Überschreitung des Ermessensbereiches von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (ÖA 1986, 50; RdW 1991, 232). Daß der Antragsgegner durch seine Arbeitskraft zur Anlegung der der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerte im größeren Ausmaß beigetragen hat als die Antragstellerin widerspricht dann nicht einem Aufteilungsschlüssel 1 : 1, wenn die Frau zusätzlich zu ihrer Tätigkeit als Volksschullehrerin die Lasten der Haushaltsführung und der Kindererziehung neben der Mitwirkung im Betrieb des Antragsgegners getragen hat (EFSlg 63.582). Der Entscheidung EFSlg 66.530 des Landesgerichtes für ZRS Wien lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, weil dort durch die alleinige Finanzkraft des Mannes ein Millionenvermögen geschaffen wurde, während die Ehegattin nur mit Haushaltsführung und Kindererziehung beschäftigt war.
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