Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wer weder Erbe noch Pflichtteilnehmer noch Verlassenschaftsgläubiger ist, kann im Abhandlungsverfahren weder als Partei noch als Beteiligter im Sinne des § 9 AußStrG angesehen werden (NZ 1987,130; EFSlg 52.563; EFSlg 39.550; RIS-Justiz RS0006249). Ein Schuldner der Verlassenschaft ist daher nicht Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens; ihm steht daher grundsätzlich auch kein Rekursrecht zu. Rechtsmittellegitimiert sind zwar auch am Abhandlungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die durch den Beschluß des Abhandlungsgerichtes in ihren Rechten verletzt sind (SZ 56/123; RZ 1988/40; EvBl 1990/117; RIS-Justiz RS0006248). Der vom Rekurswerber bekämpfte erstinstanzliche Beschluß greift aber in seine Rechte nicht ein. Dies erkennt er offenbar selbst, zumal er sich in seinem Revisionsrekurs als "nur wirtschaftlich betroffenen Verlassenschaftsschuldner" (S 5 des Rechtsmittels) bezeichnet. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof schon mehrmals ausgesprochen, daß einem Dritten selbst dann kein Rekursrecht gegen einen dem Verlassenschaftskurator erteilten Auftrag zusteht, auch wenn seine Interessen durch den Auftrag berührt werden (SZ 21/112; 1 Ob 522/95; RIS-Justiz RS006288). Das Rekursgericht hat daher seine Rechtsmittellegitimation zu Recht verneint.
Auf die umfangreichen Ausführungen des Revisionswerbers, mit denen er die Unrichtigkeit bzw. die Nichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung behauptet, ist nicht einzugehen, weil selbst die Nichtigkeit einer Entscheidung nur aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 477).
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