OGH 9Ob132/03g (RS0118435)

OGH9Ob132/03g20.10.2005

Rechtssatz

§ 125 Abs 2 BVergG ist auch auf Klagen anzuwenden, mit denen der Ersatz des entgangenen Gewinns wegen behaupteter vergaberechtswidriger Zuschlagserteilung begehrt wird. Prozessvoraussetzung ist daher auch hier eine Entscheidung des Bundesvergabeamtes im Sinn des § 113 Abs BVergG 1997, mit der festgestellt wird, dass der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.

Normen

BVergG 1997 §113 Abs3
BVergG 1997 §125 Abs2

9 Ob 132/03gOGH19.11.2003
6 Ob 279/03bOGH11.12.2003
2 Ob 274/04iOGH06.12.2004

Vgl auch; Beisatz: Nur dann, wenn die Rechtswidrigkeit nicht aus einem Vergaberechtsverstoß abgeleitet wird, ist ein Feststellungsbescheid des Bundesvergabeamtes entbehrlich. (T1); Beisatz: Die Feststellungskompetenz besteht auch nach einem Widerruf der Ausschreibung (ausdrücklich übereinstimmend mit der Entscheidung des verstärkten Senates des Bundesvergabeamtes (3. 4. 2003, 10F14/02, RPA 2003, 147). (T2)

5 Ob 134/04yOGH21.12.2004
7 Ob 18/04dOGH16.02.2005

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Anrufung des UVS in Folge Widerrufs einer Ausschreibung vor Zuschlagserteilung ist daher im Sinne des § 12 Abs 7 VlbgVergG nicht erforderlich. (T3)

3 Ob 177/05hOGH20.10.2005

Auch; Beis wie T2 nur: Die Feststellungskompetenz besteht auch nach einem Widerruf der Ausschreibung. (T4); Beisatz: Die Feststellungskompetenz der Vergabekontrollbehörde ist nicht nur nach Zuschlagserteilung, sondern auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens gegeben. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20031119_OGH0002_0090OB00132_03G0000_001

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