Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Die Minderjährige, vertreten durch die Mutter, beantragte am 13. 2. 1996 mit mehreren späteren Modifizierungen den bisher bestimmten Unterhalt von S 1.000 monatlich zu erhöhen:
vom 1. 1. bis 28. 2. 1994 auf monatlich S 5.900
vom 1. 3. bis 31. 12. 1994 auf monatlich S 7.500
vom 1. 1. bis 31. 12. 1995 auf monatlich S 7.700
vom 1. 1. 1996 bis 31. 1. 1998 auf monatlich
S 7.800
ab 1. 2. 1998 auf monatlich S 9.000.
Mit Beschluß vom 4. 4. 1996 erhöhte das Erstgericht den Unterhalt infolge der bisherigen freiwilligen Zahlungen auf S 3.500 monatlich. Die Entscheidung über die Differenz zum gestellten Antrag blieb einer gesonderten, der hier angefochtenen Entscheidung vorbehalten. Mit dieser erhöhte das Erstgericht den Unterhalt vom 1. 1. 1994 bis 8. 2. 1994 auf S 5.925, vom 9. 2. 1994 bis 31. 12. 1994 auf S 7.550, vom 1. 1. 1995 bis 8. 2. 1998 auf S 4.500 und ab 9. 2. 1998 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes auf S 5.000 monatlich. Das Mehrbegehren wies es ab.
Zufolge Rekurses des Vaters änderte das Rekursgericht den Unterhaltszuspruch für die Zeit vom 1. 1. 1994 bis 31. 12. 1994 wie folgt ab:
vom 1. 1. 1994 bis 8. 2. 1994 S 5.750,
vom 9. 2. 1994 bis 30. 6. 1994 S 7.350,
vom 1. 7. 1994 bis 31. 12. 1994 S 7.500.
Im übrigen gab es dem Rekurs des Vaters nicht Folge und bestätigte den Unterhaltszuspruch ab 1. 1. 1995 als Teilbeschluß. Über Rekurs der Minderjährigen hob es den erstgerichtlichen Beschluß hinsichtlich des ab 1. 1. 1995 abgewiesenen Mehrbegehrens zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen den Teilbeschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den Revisionsrekurs zuzulassen und die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die Anträge auf Unterhaltsfestsetzung abgewiesen werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Rekurswerber vertritt die Rechtsansicht, daß infolge der nach § 58 JN vorzunehmenden Bewertung der Streitgegenstand S 260.000 übersteige und daher ein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig sei. Für den Fall, daß der außerordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sein sollte, weil etwa der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000 nicht übersteige, stellt der Vater einen gemäß § 14a AußStrG an das Rekursgericht gerichteten Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches und erhebt einen ordentlichen Revisionsrekurs.
Das Erstgericht legte den "außerordentlichen Revisionsrekurs" im Wege des Rekursgerichtes dem Obersten Gerichtshof vor. Das Rekursgericht wies darauf hin, daß der Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches nur subsidiär gestellt wurde und der Akt zuerst dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs vorzulegen sei.
Das Erstgericht hat demzufolge den außerordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Diese Vorgangsweise ist im vorliegenden Fall nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Infolge der zwingenden Bewertungsvorschrift des § 58 JN ist der Anspruch auf Zahlung des laufenden Unterhaltes mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung des Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (EFSlg 72.805; 7 Ob 19/99s; 7 Ob 44/99t).
Die strittige begehrte Erhöhung des laufenden Unterhaltes ab 1. 1. 1994 und dann ab 1. 2. 1996 ist nur die Differenz zwischen dem rechtskräftigen Unterhaltsbetrag von ursprünglich S 1.800 und dann von S 3.500 und dem begehrten Höchstbetrag von laut Antrag S 5.900 und S 9.000. Der strittige Anspruch liegt daher gemäß § 58 JN bewertet immer unter S 260.000. Es handelt sich hier nicht um zusätzlich begehrte bereits fällige Ansprüche (SZ 69/33; 7 Ob 380/98b; 7 Ob 43/99w; 2 Ob 76/99m), so daß die inzwischen fällig gewordenen Unterhaltsbeträge für die Vergangenheit nicht zusätzlich neben dem dreifachen Jahresbetrag des § 58 JN zu bewerten sind (5 Ob 67/99k). Aber selbst für den Fall der Bewertung der bereits fälligen Ansprüche würde der Betrag von S 260.000 nicht erreicht werden.
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs dennoch noch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof zu übermitteln, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches Rechtsmittel" bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Hat das Rekursgericht bei einem S 260.000 nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, so ist der Oberste Gerichtshof sowohl betreffend die Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch betreffend dessen inhaltliche Berechtigung funktionell unzuständig, ehe das Rekursgericht nicht im Sinne des § 14a Abs 3 und 4 AußStrG über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches entschieden hat (7 Ob 19/99s).
Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückzustellen.
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