OGH 7Ob44/99t

OGH7Ob44/99t23.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Dr. Huber und Hon-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kathrin S*****, geboren am *****, und des mj Stefan S*****, geboren am *****, beide bei ihrer Mutter Mag. Brigitte S*****, beide vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Referat für Jugendwohlfahrt als Unterhaltssachwalterin, Innsbruck, Boznerplatz 6, infolge „außerordentlichen“ Revisionsrekurses des Vaters Dr. Gerhard S*****, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in Hall, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Dezember 1998, GZ 51 R 178/98w-59, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall vom 5. November 1989, GZ 2 P 2072/95s-55, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Auf Antrag des die Minderjährigen vertretenden Unterhaltssachwalters erhöhte das Erstgericht den vom unterhaltspflichtigen Vater zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeitrag für die mj Kathrin ab 1. 8. 1997 von S 4.200,-- auf monatlich S 7.100,-- und für den mj Stefan ebenfalls ab 1. 8. 1997 von monatlich S 3.300,-- auf monatlich S 5.900,- -. Es wies (unbekämpft) das Unterhaltsmehrbegehren der beiden Kinder auf Zahlung weiterer S 700,-- bzw S 500,-- monatlich ab. Weiters wies es ebenfalls unbekämpft das Begehren auf Zahlung eines Sonderbedarfes ab.

Infolge Rekurses des Vaters setzte das Rekursgericht in seinem nach dem 31. 12. 1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 1997/140 - WGN 1997) die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die mj Kathrin ab 1. 7. 1998 mit monatlich S 6.700,-- und für den mj Stefan ab 1. 7. 1998 mit monatlich S 5.500,-- fest und wies das Unterhaltsmehrbegehren für den genannten Zeitraum ab. Im übrigen hob es für den Zeitraum vom 1. 8. 1997 bis 30. 6. 1998 die erstgerichtliche Entscheidung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung auf. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (§ 13 Abs 1 Z 2 AußStrG idF der WGN 1997). Den gegen den abändernden Teil dieses Beschlusses erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des unterhaltspflichtigen Vaters, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge ein monatlich S 5.000,-- übersteigendes Unterhaltsbegehren der mj Kathrin ab 1. 7. 1998 und ein monatlich S 4.000,-- übersteigendes Unterhaltsbegehren des mj Stefan ab 1. 7. 1998 abweisen, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist der Revisionsrekurswerber darauf hinzuweisen, daß sich der Streitwert bei einem Unterhaltserhöhungsbegehren nicht nach dem Gesamtbetrag, sondern nur nach dem dreifachen Jahresbetrag des Erhöhungsbegehrens errechnet (vgl ÖA 1983, 110, ÖA 1986, 50, zuletzt 1 Ob 1532/85).

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsrekursausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien (vgl zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichtes Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 467), dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des § 14a AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG).

Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Stichworte