Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der von Gertrude F*****, der Schwester des Erblassers, im Namen der Verlassenschaft erhobene "Revisionsrekurs", der zufolge des Ausspruchs des Rekursgerichts (§ 13 Abs 1 Z 2 AußStrG) und der nicht rein vermögensrechtlichen Natur des Entscheidungsgegenstands nur ein "außerordentlicher Revisionsrekurs" sein kann (§ 14 Abs 5 AußStrG), ist aus mehrfachen Gründen unzulässig, sodass eine Erörterung der Frage, inwieweit die Einschreiterin berechtigt ist, die Verlassenschaft zu vertreten, hier dahingestellt bleiben kann.
Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Aufhebung der Punkte 1. und 3. des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht richtet, genügt es, auf § 14b AußStrG hinzuweisen. Danach ist ein Beschluss nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Ein solcher Ausspruch ist jedoch hier nicht erfolgt. Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes, die keinen Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch enthalten, sind absolut unanfechtbar (RIS-Justiz RS0030814, RS0109580).
Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Maßgabebestätigung des Punktes 2. der erstgerichtlichen Entscheidung richtet, womit der Antrag der Schwester des Erblassers auf geeignete Veranlagung dort näher genannter Gelder auf erblasserischen Konten zurückgewiesen (statt: abgewiesen) wurde, wies das Rekursgericht darauf hin, dass ein Nachlassgläubiger grundsätzlich nicht Partei des Verlassenschaftsverfahrens und daher nur hinsichtlich der ihm zustehenden Rechte antrags- und rekurslegitimiert sei (EFSlg 85.609). Da mit dem vorliegenden Rechtsmittel gerade kein außerordentlicher Revisionsrekurs der Schwester der Erblasserin als Nachlassgläubigerin, sondern der Verlassenschaft erhoben wird, braucht auf diese Frage nicht eingegangen werden. Soweit die Einschreiterin jedoch geltend macht, dass schon der seinerzeitige Veranlagungsantrag von ihr nicht (im eigenen Namen) als Nachlassgläubigerin, sondern als Vertreterin der Verlassenschaft gestellt worden sei, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Sowohl die der erstgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Anträge (ON 49) als auch der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs (ON 61) wurden nämlich von der Schwester des Erblassers ausdrücklich im eigenen Namen als Nachlassgläubigerin (und nicht im Namen der Verlassenschaft) erhoben. Der diesbezügliche Einwand im außerordentlichen Revisionsrekurs ist daher aktenwidrig.
Im Übrigen steht einer Erhebung des Revisionsrekurses namens der Verlassenschaft im Rekursverfahren eines Nachlassgläubigers bei Zurückweisung seines Antrags auch die Einseitigkeit des Rekursverfahrens entgegen (vgl Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 2 vor § 514 und Rz 1 zu § 521a; vgl auch 6 Ob 623/95; 3 Ob 12/00m; RIS-Justiz RS0043760). Die Verlassenschaft ist durch die Zurückweisung eines Gläubigerantrags auch nicht beschwert; es fehlt daher eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung (RIS-Justiz RS0006598, RS0041770, RS0043815). Soweit schließlich im außerordentlichen Revisionsrekurs das Vorliegen von Nichtigkeit gerügt wird, ist darauf zu verweisen, dass sowohl im streitigen wie auch im außerstreitigen Verfahren der Grundsatz gilt, dass ein (behaupteter) Nichtigkeitsgrund nur dann berücksichtigt werden kann, wenn ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt (RIS-Justiz RS0007095).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)