OGH 6Ob623/95

OGH6Ob623/959.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert H*****, vertreten durch Dr.Ernst Offer, Dr.Wolfgang Offer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Petra S*****, vertreten durch Dr.Ekkehard Erlacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufhebung eines Unterhaltsvergleichs und Rückzahlung von Unterhalt in der Höhe von S 102.000,-- sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 13.Juni 1995, AZ 1 R 132/95 (ON 11), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte mit seiner am 20.12.1994 beim Erstgericht eingelangten Klage, die Unterhaltsansprüche der Beklagten aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 21.1.1992 (5 C 70/91 des Bezirksgerichtes Innsbruck) auf Bezahlung eines monatlichen Unterhalts von S 6.000,-- ab April 1992 bis einschließlich August 1993 für unwirksam zu erklären bzw aufzuheben und die Beklagte zur Zurückzahlung der für diese Zeit geleisteten Unterhaltsbeträge von S 102.000,-- zu verurteilen. Letzteres Leistungsbegehren wiederholte der Kläger als Eventualbegehren. Hilfsweise begehrte der Kläger ferner die Unwirksamerklärung des Vergleichs vom 21.1.1992 verbunden mit einem auf die Rückzahlung von S 102.000,-- gerichteten Leistungsbegehren.

Der Kläger habe sich mit gerichtlichem Vergleich vom 21.1.1992 verpflichtet, seiner Tochter (der Beklagten) ab 1.2.1992 einen monatlichen Unterhalt von S 6.000,-- und "gewisse Rückstände in monatlichen Raten" zu bezahlen. Zum Vergleichsabschluß sei es nur deshalb gekommen, weil der Kläger davon ausgegangen sei, daß die Beklagte, die am 17.6.1991 die Reifeprüfung abgelegt habe, ihr Studium ordnungsgemäß fortsetzen werde. Dies sei nicht geschehen. Die Beklagte habe ihr Studium im Frühjahr 1992 (April) abgebrochen. Sie habe im Juli 1993 geheiratet, weshalb der Kläger seine Unterhaltszahlungen eingestellt habe. Er habe der Beklagten von Jänner 1992 bis Dezember 1992 S 72.000,-- und von Jänner 1993 bis August 1993 S 48.000,-- bezahlt. Die Beklagte habe offensichtlich nie ernsthaft ihr Studium fortsetzen wollen. Die Inskription habe lediglich den Zweck gehabt, für die Unterhaltsansprüche gegenüber dem Kläger die Grundlage zu schaffen. Die Unterhaltszahlungen ab April 1992 entbehrten einer rechtlichen Grundlage. Die Beklagte habe nicht die erforderlichen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium. Trotz mangelnder ernsthafter Betreibung des Studiums habe die Beklagte die Unterhaltszahlungen entgegengenommen. Der Kläger sei berechtigt, die Aufhebung der Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit zu begehren. Die sogenannte Umstandsklausel rechtfertige die rückwirkende Aufhebung des Unterhaltsanspruchs im Sinne des Vergleichs ab April 1992.

Der Kläger stützte sein Begehren hilfsweise auf die Rechtsgründe der ungerechtfertigten Bereicherung und des Schadenersatzes. Die Beklagte hätte den Kläger darauf aufmerksam machen müssen, daß sie ihr Studium nicht mehr betreibe. Hilfsweise ficht der Kläger den Vergleich wegen Irrtums an.

Das Erstgericht wies (vor Zustellung der Klage an die Beklagte) das auf die Bezahlung von S 102.000,-- sA gerichtete Hauptbegehren sowie das wiederholend gestellte erste Hilfsbegehren (gerichtet auf Bezahlung von S 102.000,-- sA) und das zweite Hilfsbegehren (gerichtet auf die Unwirksamerklärung des Vergleichs vom 21.1.1992 und auf Zahlung von S 102.000,-- sA) wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Gemäß § 49 Abs 2 Z 2 JN fielen Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes. Hiezu gehöre auch eine Streitigkeit auf Feststellung des Ruhens oder Erlöschens der Unterhaltspflicht. Der Kläger habe aber darüber hinaus seinen Anspruch auf Rückersatz geleisteter Unterhaltsbeträge auf ungerechtfertigte Bereicherung sowie auf Schadenersatz gestützt. Für diese Ansprüche sei die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes nicht gegeben. Dies gelte auch für die Anfechtung eines Vergleichs wegen Willensmangels. Nach der allgemeinen Wertzuständigkeit sei das angerufene Bezirksgericht sachlich nicht zuständig.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers statt, hob den angefochtenen Beschluß ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom angezogenen Zurückweisungsgrund auf. Der Kläger strebe nicht nur die Feststellung des Erlöschens seiner Unterhaltsverpflichtung sondern auch die Rückforderung der nach dem Erlöschen der Unterhaltsverpflichtung erbrachten Unterhaltsleistungen an. Das Leistungsbegehren sei unmittelbare Folge eines allfälligen Erlöschens der Unterhaltspflicht. Die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes sei nach § 49 Abs 2 Z 2 JN gegeben.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage der Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte nach § 49 Abs 2 Z 2 JN für auf die Rückzahlung von Unterhaltsbeiträgen gerichteten Klagen eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die Beklagte die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Das Erstgericht hat die Klage vor deren Zustellung an die Beklagte, also vor Streitanhängigkeit a limine wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Die Zustellung der Klage erfolgte erst gleichzeitig mit der Zustellung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses.

Im amtswegigen Prüfungsverfahren des Erstgerichtes über seine Zuständigkeit nach § 41 JN hat die beklagte Partei noch keine Parteistellung. Sie hat daher gegen eine a limine wegen Unzuständigkeit erfolgte Zurückweisung der Klage kein Rekursrecht. Es steht ihr (auch wegen der Einseitigkeit des Rekursverfahrens) kein Rekursrecht gegen den Beschluß zu, mit dem das Gericht zweiter Instanz über Rekurs der klagenden Partei die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die vom Erstgericht zurückgewiesene Klage aufträgt (Jud 61 neu; JBl 1986, 668). Trotz des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses war daher der Rekurs der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen.

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