Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO sind in einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe anzugeben, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Eine Zulassungsbeschwerde ist dann nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn der Revisionswerber nicht einmal die seiner Ansicht nach erhebliche Rechtsfrage bezeichnet oder nur behauptet, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst (RIS-Justiz RS0043654; 8 ObA 95/04k).
Der Kläger behauptet nur, das Berufungsgericht sei im konkreten Fall zu Unrecht davon ausgegangen, dass er das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenzausfallgeldfonds überwälzen wollte. Die „diesbezügliche Rechtsprechung des OGH sei keinesfalls uneinheitlich, aber naturgemäß kasuistisch". Mit diesem Vorbringen stellt der Revisionswerber aber gerade keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. Die Revision zeigt auch nicht auf, von welchen Entscheidungen das Berufungsgericht abgewichen sein soll.
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