OGH 8ObA95/04k

OGH8ObA95/04k20.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer und Gerhard Prochaska als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. Mariana B*****, 2. Paul B*****, beide vertreten durch Dr. Martin Sam, Rechtsanwalt in Bludenz, als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Rosmarie S*****, vertreten durch Piccolruaz & Müller Anwaltspartnerschaft in Bludenz, wegen 10.553 EUR brutto sA und 10.496,69 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Juli 2004, GZ 15 Ra 60/04t-23, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO sind in einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe anzugeben, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird. Jede außerordentliche Revision muss daher eine Zulassungsbeschwerde enthalten. Eine Zulassungsbeschwerde ist dann nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn der Revisionswerber nicht einmal die seiner Ansicht nach erhebliche Rechtsfrage bestimmt bezeichnet hat oder nur behauptet, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst (RIS-Justiz RS0043654; 4 Ob 2128/96m; 9 Ob 94/99k uva). Daraus ist abzuleiten, dass nicht nur die konkrete Rechtsfrage des materiellen oder formellen Rechts erkennbar sein muss, sondern dass auch die inhaltsleere Wiedergabe des bloßen Gesetzestextes des § 502 Abs 1 ZPO, wie im vorliegenden Fall, nicht ausreicht (9 Ob 94/99k).

Die Kläger behaupten nur, das Berufungsgericht habe sowohl die Frage der Berechtigung der Entlassung des Erstklägers als auch die Frage, welche Ansprüche der Zweitklägerin als Ausländerin bei Unerlaubtheit ihrer Beschäftigung zustehen, unrichtig beurteilt. Die Revision gibt weder an, von welchen Entscheidungen das Berufungsgericht abgewichen sein soll, noch führt sie aus, dass eine einheitliche Rechtsprechung fehle.

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