Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO sind in einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe anzugeben, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird. Jede außerordentliche Revision muss daher eine Zulassungsbeschwerde enthalten. Eine Zulassungsbeschwerde ist dann nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn der Revisionswerber nicht einmal die seiner Ansicht nach erhebliche Rechtsfrage bestimmt bezeichnet hat oder nur behauptet, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst (RIS-Justiz RS0043654; 4 Ob 2128/96m; 9 Ob 94/99k uva). Daraus ist abzuleiten, dass nicht nur die konkrete Rechtsfrage des materiellen oder formellen Rechts erkennbar sein muss, sondern dass auch die inhaltsleere Wiedergabe des bloßen Gesetzestextes des § 502 Abs 1 ZPO, wie im vorliegenden Fall, nicht ausreicht (9 Ob 94/99k).
Die Kläger behaupten nur, das Berufungsgericht habe sowohl die Frage der Berechtigung der Entlassung des Erstklägers als auch die Frage, welche Ansprüche der Zweitklägerin als Ausländerin bei Unerlaubtheit ihrer Beschäftigung zustehen, unrichtig beurteilt. Die Revision gibt weder an, von welchen Entscheidungen das Berufungsgericht abgewichen sein soll, noch führt sie aus, dass eine einheitliche Rechtsprechung fehle.
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