Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, das Verhalten des Klägers, dem von Beginn des Dienstverhältnisses an (Frühjahr 1997) bis zu dessen Ende im Jahr 2000 Lohnansprüche vorenthalten wurden, halte auch unter Berücksichtigung des Alters des 1945 geborenen Klägers dem sogenannten Fremdvergleich nicht stand, entspricht den Grundsätzen der oberstgerichtlichen Judikatur (RIS-Justiz RS0114470; RS0112127).
Der in der Revision hervorgehobene Umstand, dass der Kläger bereits einmal unter ähnlichen Verhältnissen (in concreto bei seiner vorigen Arbeitgeberin, die unter derselben Adresse und mit teilweise identen Mitarbeitern wie die spätere Arbeitgeberin des Klägers ein Bauunternehmen betrieb) Forderungen in beträchtlicher Höhe von der beklagten Partei erhalten habe, spricht nicht für, sondern gegen den Standpunkt des Klägers: Gerade weil der Kläger in seinem vorangegangenen Dienstverhältnis bei einem später isolventen Dienstgeber tätig und mit der Institution des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vertraut war, ist davon auszugehen, dass er das Dienstverhältnis trotz Lohnvorenthaltung nur deshalb so lange aufrecht erhielt, weil er auf das - erfolgreich erprobte - Netz der Insolvenz-Entgeltsicherung vertraute (8 ObS 201/02w mwH auf 8 ObS 223/01d).
Eine erhebliche Rechtsfrage wirft somit die Behandlung der außerordentlichen Revision des Klägers nicht auf.
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