OGH 8ObS3/94 (RS0028524)

OGH8ObS3/9413.4.1994

Rechtssatz

War vereinbart, dass der Arbeitnehmer die durchschnittlich im Monat geleisteten Überstunden durch Zeitausgleich ausgleicht, kann ein Teil davon aber nicht mehr vor Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeglichen werden, so ist der dafür bezahlte Geldersatz in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung, die Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung nicht einzubeziehen, da es bei dieser bloß einmaligen Zahlung an den Minimalvoraussetzungen für die Annahme eines regelmäßigen Charakters dieses Bezuges mangelt.

Angestellte — Berechnung — Grundlage — Ausmaß — Höhe — Umfang — Entgelt — Einrechnung — Anrechnung — Mehrleistung — Ende — Auflösung — Lohn — Gehalt

 

Normen

AngG §23 IC
AngG §29
AZG §10
UrlG §6
UrlG §9

8 ObS 3/94OGH13.04.1994
9 ObA 124/12vOGH29.01.2013

Beisatz: Es macht keinen Unterschied, ob der Geldersatz einmalig am Ende des Dienstverhältnisses ausbezahlt wird oder ob der Arbeitgeber ‑ gewissermaßen als Vorgriff auf diese Einmalzahlung ‑ über die letzte Zeit der Beschäftigung des Dienstnehmers Teilleistungen auf diesen Anspruch erbringt. Anderes könnte nur dann gelten, wenn eine Übereinkunft dahin besteht, vom Ausgleich eines Zeitguthabens durch Zeitausgleich abzugehen und dem Arbeitnehmer die Gutstunden regelmäßig als Überstunden zu entlohnen. (T1)

8 ObA 64/15tOGH28.06.2016

Auch; Beisatz: Anderes hat aber dann zu gelten, wenn eine Übereinkunft dahin besteht, vom Ausgleich eines Zeitguthabens abzugehen und dem Arbeitnehmer die Gutstunden regelmäßig als Überstunden zu entlohnen. (T2)

9 ObA 144/17tOGH27.02.2018

Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19940413_OGH0002_008OBS00003_9400000_001

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