OGH 8ObS3/10i

OGH8ObS3/10i23.3.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei W***** L*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach, Dr. Sieglinde Gahleitner, Mag. Eva Graf-Hohenauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, 1150 Wien, Linke Wienzeile 244-246, wegen Insolvenz-Entgelt (2.537,40 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Dezember 2009, GZ 10 Rs 105/09y-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei den Kosten des Klägers für eine Berufung im Verwaltungsverfahren vor der beklagten Partei handle es sich nicht um einen nach § 1 IESG gesicherten Anspruch, bewegt sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0049748, RS0076640).

Mit seinem Ansatz, die angemeldeten Kosten seien zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen die Beklagte unerlässlich notwendig gewesen, verkennt der Kläger, dass es sich bei den gesicherten Verfahrenskosten nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG - unbeschadet der dort normierten weiteren Voraussetzungen - jedenfalls um „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ handeln muss, also Kosten, die dem Arbeitnehmer gegenüber dem insolventen Arbeitgeber zustehen (RIS-Justiz RS0076640 [T2]). Gegenstand der Sicherung durch das IESG ist das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und nicht die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte. Auf die völlig zutreffende Begründung des Berufungsgerichts, dass insbesondere auch behauptete Amtshaftungsansprüche wegen unvertretbarer Rechtsanwendung nicht im Verfahren nach dem IESG durchzusetzen sind, geht die Revision überhaupt nicht ein.

Die Ausführungen des Klägers zeigen daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

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