Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass eine Nachsicht der Rechtsfolgen der Fristversäumnis nach § 6 Abs 1 IESG (hier: fast ein Jahr verspätete Antragstellung) dann ausgeschlossen ist, wenn die Fristversäumung vom Arbeitnehmer durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet wurde (RIS-Justiz RS0077451). Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0077451; RS0077486), dass derselbe Maßstab auch für die Fristversäumung durch einen Bevollmächtigten des Arbeitnehmers (hier: Steuerberaterin) gelten müsse, will man eine weder sachlich gerechtfertigte noch vom Gesetz gewollte Schlechterstellung der unvertretenen Dienstnehmer vermeiden (9 ObS 17/89; 9 ObS 14/93 ua).
Dass die Klägerin hier von ihrer Vertreterin wissentlich unrichtig dahin informiert wurde, dass eine Anmeldung der Ansprüche bereits erfolgt sei, vermag an der grundsätzlichen Beurteilung nichts zu ändern, dass sich der Arbeitnehmer das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen muss.
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