OGH 9ObS17/89 (RS0077451)

OGH9ObS17/8918.10.1989

Rechtssatz

Aus dem demonstrativ angeführten Fall "wenn dem Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zugemutet werden konnte" ist zu erschließen, daß dann, wenn die Einhaltung der Frist billigerweise (dh bei Anlegung eines nicht allzu strengen Maßstabes an die Sorgfalt des Arbeitnehmer) zumutbar war, berücksichtigungswürdige Gründe nicht vorliegen. Die Nachsicht der Rechtsfolgen ist daher ausgeschlossen, wenn die Fristversäumung vom Arbeitnehmer durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet wurde. Derselbe Maßstab muß auch für die Fristversäumung durch einen Bevollmächtigten des Arbeitnehmers gelten. (§ 48 ASGG).

Normen

IESG §6

9 ObS 17/89OGH18.10.1989

Veröff: AnwBl 1990,451

9 ObS 19/92OGH27.01.1993

nur: Die Nachsicht der Rechtsfolgen ist daher ausgeschlossen, wenn die Fristversäumung vom Arbeitnehmer durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet wurde. (T1) Beisatz: Hier: Mehr als zehn Monate verspätete Antragstellung, obwohl dem Kläger der Konkurs des Dienstgebers von Anfang an bekannt war. (T2)

9 ObS 14/93OGH24.02.1993

nur: Die Nachsicht der Rechtsfolgen ist daher ausgeschlossen, wenn die Fristversäumung vom Arbeitnehmer durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet wurde. Derselbe Maßstab muß auch für die Fristversäumung durch einen Bevollmächtigten des Arbeitnehmers gelten. (T3) Beisatz: Hier: Der Bevollmächtigte prüfte vor Antragstellung die von der Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen nur oberflächlich, wodurch ein Teilanspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde. (T4)

9 ObS 33/93OGH22.12.1993

Auch; Beisatz: Hier: Verspätete Antragstellung, obwohl der Arbeitnehmer vom drohenden Konkurs des Arbeitgebers Kenntnis hatte und sich mit mehrmaligen nichtssagenden Äußerungen von Kanzleikräften seines Vertreters über das bei OGH anhängig gewesene Verfahren zufrieden gab. (T5)

8 ObS 1/94OGH17.03.1994

Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T6)

8 ObS 19/94OGH15.09.1994

nur T3; Beisatz: Hier: Beim Zusammentreffen mehrerer widriger Umstände, die einzeln für sich noch nicht das Ausmaß eines minderen Grades des Versehens überschreiten, ist die in der Organisation der den Kläger vertretenden gesetzlichen Interessenvertretung verursachte geringfügige Fristversäumung noch als berücksichtigungswürdiger Grund anzusehen. (T7)

8 ObS 22/94OGH15.12.1994

nur T1

8 ObS 147/98wOGH08.07.1999

Auch; nur T3

8 ObS 125/02vOGH13.06.2002

nur T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld erst sechzehn Monate nach Konkurseröffnung, von der der Kläger unmittelbar danach Kenntnis erlangt hatte: kein berücksichtigungswürdiger Grund für die Nachsicht der Fristversäumung. (T8)

8 ObS 23/04xOGH17.02.2005

nur T3; Beisatz: Hier: Vertretung durch Steuerberaterin, die Arbeitnehmer wissentlich unrichtig dahin informierte, dass eine Anmeldung der Ansprüche bereits erfolgt sei. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19891018_OGH0002_009OBS00017_8900000_001

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