OGH 8ObS2164/96k (RS0108285)

OGH8ObS2164/96k28.8.1997

Rechtssatz

§ 3 Abs 1 gilt nur im Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses nicht. Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG ist auf die Fälle der Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nicht anzuwenden.

Normen

AVRAG §3 Abs1
AVRAG §3 Abs2
KO §1
KO §71b

8 ObS 2164/96kOGH28.08.1997

Veröff: SZ 70/168

8 ObS 219/99kOGH27.01.2000
9 ObA 41/03zOGH27.08.2003

Beisatz: § 3 Abs 2 AVRAG ist nicht erweiternd dahin auszulegen, dass auch jene Fälle von dieser Ausnahmebestimmung erfasst sein sollen, in denen eine Übernahme zwar vor, aber im Hinblick auf einen bevorstehenden Konkurs stattfindet. (T1)

8 ObS 13/04aOGH26.08.2004

Auch; nur: § 3 Abs 1 gilt nur im Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses nicht. (T2)

8 ObA 43/04pOGH22.12.2004

Auch; nur T2; Beis wie T1

8 ObA 63/04dOGH30.05.2005

nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Auch die richtlinienkonforme Auslegung des § 3 Abs 2 AVRAG ergibt, dass nur solche Betriebsübergänge von Ausnahmebestimmungen erfasst sein sollen, welche nach Eröffnung eines derartigen Insolvenzverfahrens stattfinden, da gemäß Art 4a Abs 1 der hier anzuwendenden Betriebsübergangsrichtlinie RL 77/187/EWG idF RL 98/50/EG , die die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer regelnden Art 3 und 4 nicht für Übergänge von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmensteilen beziehungsweise Betriebsteilen, bei denen gegen den Veräußerer unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde, gelten. (T3)

9 ObA 122/08vOGH08.10.2008

Auch; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG erfasst nur den Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses. (T5)

9 ObA 123/08sOGH08.10.2008

Beisatz: Die Verfassungskonformität dieser Ausnahmeregelung kann nicht bezweifelt werden. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_008OBS02164_96K0000_002

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