Normen
8 ObS 2112/96p | OGH | 13.06.1996 |
8 ObS 13/01x | OGH | 25.01.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Den Arbeitsvertragsparteien steht es in gewissem Umfange frei, die Grundlagen für die Entstehung des gesetzlichen Abfertigungsanspruches zu bestimmen, wenn diese nur von den tatsächlich geleisteten Zeiten und Entgelten ausgehen und sich insgesamt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewegen. (Hier: Halbtagesbeschäftigung mit Vereinbarung, für die Abfertigung weiterhin den Gehalt der vorangegangenen Vollzeitbeschäftigung zu Grunde zu legen, wobei Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz möglich gewesen wäre.) (T1) |
8 ObS 257/01d | OGH | 15.11.2001 |
nur: Insolvenzausfallgeld für eine Abfertigung gebührt nur im Falle einer gesetzlichen Abfertigung. (T2)<br/>Beisatz: Allerdings ist eine sich durch eine Anrechnung von Vordienstzeiten ergebende Erhöhung des Abfertigungsanspruches nach § 3 Abs 3 zweiter Satz IESG dann gesichert, wenn es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt und diese Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. (T3) |
8 ObS 16/04t | OGH | 06.10.2005 |
nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2005/143 |
8 ObS 16/05v | OGH | 06.10.2005 |
nur T2; Beisatz: Eine darüber hinaus gewährte freiwilligen Abfertigungen ist nicht gesichert. (T4)<br/>Beis ähnlich wie T3 |
8 ObS 7/08z | OGH | 02.09.2008 |
Auch; nur T2; Beis wie T4 |
8 ObS 6/15p | OGH | 25.06.2015 |
Auch; Beis wie T4 |
8 ObS 3/21f | OGH | 03.05.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Sicherung des – auf eine Einzelvereinbarung über die Anrechnung von Zeiten der Bildungskarenz bzw geringfügigen Beschäftigung fußenden – Abfertigungsanspruches nach der Rechtslage nach dem § 11 Abs 2 AVRAG iVm § 15f Abs 1 Satz 3 MSchG aF (idF BGBl I 103/2001). (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19960613_OGH0002_008OBS02112_96P0000_002
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