OGH 8ObS19/95

OGH8ObS19/9511.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions(Rekurs-)gericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner und Dr.Klaus Hajek als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Victoria B*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Steiermark (vormals Arbeitsamt Graz), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenzausfallgeld, Streitwert S 1,440.000,-- netto, infolge Revision und Rekurses der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Oktober 1994, GZ 8 Rs 73/94-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.Februar 1994, GZ 31 Cgs 240/93p-25, teilweise abgeändert bzw aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

Der Revision und dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten; die Kosten ihrer Revision hat die Klägerin selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 3 Abs 5 BPG auf die vor dem 1.7.1990 der Klägerin gemachte Leistungszusage verneint und dem Erstgericht unter Darstellung der erheblichen Kriterien für die Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von bloßer familienhafter Mitarbeit zu Recht ergänzende Feststellungen aufgetragen, sodaß es genügt, auf die Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Im übrigen ist den Rechtsmittelausführungen entgegenzuhalten:

Gemäß Art V Abs 3 erster Satz BPG ist dieses Gesetz auf Leistungszusagen, die vor dem Stichtag "Juni 1990" gemacht wurden, nur hinsichtlich der nach dem Stichtag erworbenen Anwartschaften anwendbar (Schrammel, BPG 242), sodaß der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Ruhegenusses, der sich auf Leistungszusagen vom 20.7.1971 und 9.12.1981 ("Ehrenpension" iVm einer Annahmeerklärung vom 11.4.1988) gründet, seine Rechtsgrundlage nicht im BPG (§ 2 Z 2) hat; daher kann nur eine Einmalzahlung von 12 Monatsbeträgen gemäß § 3 Abs 6 IESG - unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses - in Betracht kommen.

Zur "Ehrenpension" hat die Klägerin keinen Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1 Abs 1 IESG nachgewiesen, zumal sie schon eine Altersversorgung aufgrund eines Pensionsübereinkommens vom 20.7.1971 hatte, die über den Standard eines Arbeitnehmers, der die von der Klägerin verrichteten Arbeiten leistete, hinausging.

Gemäß § 1 Abs 1 IESG sind Ansprüche von Arbeitnehmern gesichert, nicht aber solche aus familienhafter Mitarbeit (vgl 8 Ob S 1/95 mwN). Insoweit ist - ebenso wie im Steuerrecht zu §§ 4 Abs 4 und 47 EStG - ein sogenannter Fremdvergleich anzustellen (vgl Hofstätter/Reichel, EStG, Anm 3 zu § 4 Abs 4 bzw zum Stichwort "Dienstverhältnisse

zwischen Ehegatten" zu § 47 EStG; ÖJZ 1986/F 218, 563 = RdW 1986, 60;

ÖJZ 1986/F 219, 564 = RdW 1986, 61). Im Zweifel ist davon auszugehen,

daß - zumindest umfänglich beschränkte - Dienste der Erfüllung familiärer Beistands- und Mitwirkungspflichten dienen (DRdA 1994/35, 395 mit insoweit zustimmender Anm Kerschner, 397 f mwN); hinsichtlich der Höhe der Forderung ist die Klägerin für die Angemessenheit beweisbelastet.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 77 Abs 1 Z 2 ASGG; Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch trotz Unterliegens wurden nicht bescheinigt und sind auch nicht der Aktenlage zu entnehmen.

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