Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers kommt es auf den von ihm, als „erhebliche Rechtsfrage" relevierten Umstand, dass der Alleingesellschafter der Arbeitgeber-GmbH dem klagenden Geschäftsführer in anderem Zusammenhang fallweise die Anweisung gab, gewisse Auszahlungen als „Schwarzzahlungen" vorzunehmen, nicht an. Im gegenständlich zu beurteilenden Fall, hat der Kläger ohne Wissen des Alleingesellschafters bestimmte Bonifikationen „schwarz" als „Gutschrift" direkt aus der Firmenkassa auszahlen lassen, um sich selbst und anderen Arbeitnehmern die Lohnsteuer zu ersparen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger durch dieses Verhalten den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 27 Z 1 AngG verwirklicht hat, ist zumindest vertretbar. Nach ständiger Rechtsprechung ist an das Verhalten von Arbeitnehmern in leitender Position ein strengerer Maßstab anzulegen (Arb 11.047; DRdA 2000/27, 255; 9 ObA 241/02k, 9 ObA 257/02p ua).
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
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