Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den insoweit unbekämpft vom Berufungsgericht zugrundegelegten Feststellungen war es der für die Kontrolle der Verkaufsstelle der klagenden Verkäuferin sowie der Buchhaltung zuständigen Ehegattin des Geschäftsführers, die auch als Ansprechpartner für die Arbeitnehmer dort fungierte, schon sei längerer Zeit bekannt, dass die Klägerin weisungswidrig weiter auf Lieferschein Ware von der Beklagten bezog. Die Ehegattin war auch zuständig für allfällige Aufrechnungen und hat wiederholt die Aufrechnung offener Entgeltforderungen der Klägerin mit aus den Lieferscheinen offenen Forderungen verfügt. Dies war auch in der Buchhaltung der Beklagten ersichtlich. Das Berufungsgericht hat die mangelnde Berechtigung nun nicht nur auf die der Beklagten zuzurechnende Kenntnis der für die Kontrolle zuständigen Ehegattin des Geschäftsführers der Beklagten gestützt. Vielmehr hat das Berufungsgericht insoweit jedenfalls vertretbar die mangelnde Berechtigung der Entlassung auch darauf gegründet, dass die Klägerin wegen der regelmäßigen Aufrechnung von der Duldung ihres Verhaltens ausgehen konnte und es vor einer Entlassung aus diesem Grund eines Hinweises der Beklagten bedurft hätte, dass sie dieses Verhalten nicht duldet (in diesem Sinne auch etwa OGH 8 ObA 226/00v; zum Erfordernis der Bekämpfung einer selbständig tragfähigen Hilfsbegründung RIS-Justiz RS0118709 mwN).
Hinsichtlich des nunmehr erhobenen Mitverschuldenseinwands ist darauf zu verweisen, dass ein vom Entlassungsgrund gesondertes Vorbringen dazu gar nicht erstattet wurde (8 ObA 68/99d; RIS-Justiz RS0101991 mwN).
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