Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, dass der Angestellte, der zum Träger fremder betrieblicher und geschäftlicher Interessen geworden ist, verpflichtet ist, die Interessen seines Arbeitgebers wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese Interessen zu gefährden geeignet ist. Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht muss bei objektiver und vernünftiger kaufmännischer Erwägung beim Dienstgeber die gerechtfertigte Befürchtung auslösen, dass auch künftighin Informationen nicht mit der gebotenen Vertraulichkeit behandelt würden (9 ObA 158/02d; SZ 69/14; RdW 1990, 166 ua). Dabei genügt für den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit Fahrlässigkeit (RIS-Justiz RS0029531).
Hier steht allerdings fest, dass der Kläger Anfang 2001 wegen des hohen Arbeitsanfalls in der Agentur damit rechnen musste, dass er kurzfristig mit neuen Aufgaben betraut wird. Er lud sich daher aus dem allen Mitarbeitern zugänglichen Netzwerk der Beklagten Dokumente und Muster herunter, die er teils als Attachments an E-mails an seinen nur ihm zugänglichen passwortgesicherten Privatcomputer weiterleitete, und die er teilweise als Ausdrucke mit nach Hause nahm. Der Kläger wollte sich mit der Handhabung der Agentur und der Arbeitsweise des Geschäftsführers vertraut machen. Es war üblich, dass Agenturmitarbeiter Unterlagen nach Hause nahmen. Insoweit können die gänzlich andere Sachverhalte betreffenden, in der Revision zitierten Entscheidungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden: Weder verschaffte sich der Kläger widerrechtlich Zugang zu Daten (RdW 1990, 166) noch teilte er ausdrücklich als betriebsintern bezeichnete Informationen Unbefugten mit (SZ 69/14) noch gab er vertrauliche Informationen an andere Mitarbeiter bzw Betriebsfremde weiter (Arb 11.619).
Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass dieses - einer ausdrücklichen Weisung der Beklagten nicht widersprechende - Verhalten objektiv betrachtet (RIS-Justiz RS0029833) nicht die Befürchtung rechtfertige, dass der Kläger diese Arbeitsunterlagen nicht mit der gebotenen Vertraulichkeit behandeln würde, und zwar auch unter Berücksichtigung, dass seine Lebensgefährtin Zugangsmöglichkeit zum nicht versperrten Arbeitszimmer des Klägers hatte, wobei überdies dem Kläger nicht einmal Fahrlässigkeit angelastet werden könne, stellt sich als Einzelfallbeurteilung dar, in der eine erhebliche Verkennung der Rechtslage nicht zu erblicken ist.
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