OGH 8ObA79/02d (RS0116675)

OGH8ObA79/02d29.10.2014

Rechtssatz

Der Arbeitgeber ist - umso mehr, je länger das Arbeitsverhältnis bereits dauert - verpflichtet, dem nur mehr beschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer nach Möglichkeit Arbeiten zuzuweisen, zu deren Verrichtung er auch weiterhin in der Lage ist. Allerdings kommen nur solche Verweisungstätigkeiten in Betracht, die auch dem Arbeitgeber vernünftigerweise zumutbar sind. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Betrieb umzuorganisieren, um eine in Betracht kommende Tätigkeit überhaupt erst zu schaffen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber einen partiell arbeitsunfähigen Arbeitnehmer nur dann im Sinne des § 27 Z 2 AngG entlassen kann, wenn er keine zumutbare Möglichkeit hat, dem Arbeitnehmer eine andere Arbeit zuzuweisen oder wenn der Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers ablehnt. Die Beweislast dafür, dass keine geeigneten Ersatztätigkeiten vorhanden sind, trifft den (für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes beweispflichtigen) Arbeitgeber.

Normen

AngG §27 Z2 E2

8 ObA 79/02dOGH13.06.2002
8 ObA 157/02zOGH08.08.2002

Vgl auch

9 ObA 119/03wOGH05.11.2003

nur: Der Arbeitgeber ist - umso mehr, je länger das Arbeitsverhältnis bereits dauert - verpflichtet, dem nur mehr beschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer nach Möglichkeit Arbeiten zuzuweisen, zu deren Verrichtung er auch weiterhin in der Lage ist. Allerdings kommen nur solche Verweisungstätigkeiten in Betracht, die auch dem Arbeitgeber vernünftigerweise zumutbar sind. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Betrieb umzuorganisieren. (T1); Beisatz: Der auf Erbringung von Kraftfahrerleistungen gerichtete Arbeitsvertrag würde daher für sich allein eine andere Beschäftigung nicht ausschließen. (T2)

8 ObA 111/03mOGH16.07.2004

Auch; nur: Der Arbeitgeber ist - umso mehr, je länger das Arbeitsverhältnis bereits dauert - verpflichtet, dem nur mehr beschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer nach Möglichkeit Arbeiten zuzuweisen, zu deren Verrichtung er auch weiterhin in der Lage ist. Allerdings kommen nur solche Verweisungstätigkeiten in Betracht, die auch dem Arbeitgeber vernünftigerweise zumutbar sind. Die Beweislast dafür, dass keine geeigneten Ersatztätigkeiten vorhanden sind, trifft den (für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes beweispflichtigen) Arbeitgeber. (T3)

9 ObA 127/12kOGH21.02.2013

Veröff: SZ 2013/21

9 ObA 165/13zOGH29.04.2014

Beisatz: Den Arbeitgeber trifft keine Verpflichtung, einen Arbeitnehmer, der seine dienstvertraglich vereinbarte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, außerhalb der vertraglich vereinbarten Tätigkeit weiterzubeschäftigen. (T4); <br/>Veröff: SZ 2014/49<br/>

9 ObA 92/14sOGH29.10.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_20020613_OGH0002_008OBA00079_02D0000_001

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