8 ObA 76/06v | OGH | 23.11.2006 |
Veröff: SZ 2006/174 |
9 ObA 10/06w | OGH | 02.03.2007 |
9 ObA 133/19b | OGH | 17.12.2019 |
Vgl; Beisatz: Die Ablaufhemmung eines befristeten Dienstverhältnisses nach § 10a Abs 1 MuttSchG tritt, wenn die Dienstnehmerin bereits vor Ablauf der Befristung Kenntnis von der Schwangerschaft hat, nur dann ein, wenn die Dienstnehmerin dem Dienstgeber noch vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf ihre Schwangerschaft gemeldet hat. (T1)<br/>Beisatz: Eine analoge Anwendung des § 10 Abs 2 Satz 1 MuttSchG, die zur Folge hätte, dass die Rechtsfolgen des § 10a Abs 1 MuttSchG auch dann ausgelöst werden, wenn die Dienstnehmerin ihre bekannte Schwangerschaft innerhalb von fünf Arbeitstagen nach einer allenfalls erfolgten (über den Ablauf der Befristung hinausreichenden) „Nichtverlängerungserklärung“ des Dienstgebers bekannt gegeben hat, kommt nicht in Betracht. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20061123_OGH0002_008OBA00076_06V0000_001
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