OGH 8ObA75/11d

OGH8ObA75/11d24.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas und Mag. Johann Schneller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI H***** P*****, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei N*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Lisbeth Lass, Dr. Christian Lass, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 100.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. September 2011, GZ 13 Ra 24/11v-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung von Vertragsbedingungen hängt von den jeweiligen Umständen ab und entfaltet daher im Regelfall keine über den Anlassfall hinausreichende Bedeutung; sie kann die Revisionszulässigkeit nur begründen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RIS-Justiz RS0044358; RS0042871; vgl auch RS0121516). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Eine betriebliche Pensionszusage wie die vorliegende ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, grundsätzlich nach den §§ 914, 915 zweiter HalbsatzABGB auszulegen (RIS-Justiz RS0108884). Bei der Auslegung von Verträgen ist aber nicht nur auf den Wortlaut Bedacht zu nehmen, sondern maßgeblich, wie eine Formulierung objektiv unter Beachtung der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist.

Das Berufungsgericht ist bei seiner Auslegung ohne aufzugreifenden Rechtsirrtum der vom Revisionswerber gewünschten Interpretation der strittigen Vertragsklausel nicht nähergetreten, wonach ein „Höchstalter von 40 Jahren“ erst mit dem 41. Geburtstag überschritten werde (sodass in den nach Vollendung der 40 Jahre verstreichenden 12 Monaten gleichsam die Zeit stillstünde und der Alterungsprozess nicht fortschreiten könnte).

Bei der Beurteilung der Überschreitung einer Altersgrenze ist - wie die Revision selbst einräumt - eine Relation zwischen zwei Zeitpunkten herzustellen, wobei auch und gerade nach der vom Revisionswerber für seinen Standpunkt bemühten mathematischen Betrachtung völlig außer Zweifel steht, dass ein Alter von 40 ½ Jahren weder „kleiner“ noch „gleich“, sondern höher als eines von (höchstens) 40 Jahren ist.

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