Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. W***** G*****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Partnerschaft Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung einer Kündigung, in eventu, einer Entlassung (§ 105 ff ArbVG), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 2010, GZ 10 Ra 53/10b-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a
Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zu einer Klage nach den §§ 105, 106 ArbVG nicht legitimiert (RIS-Justiz RS0050959).
Für die Anwendbarkeit des II. Teils des ArbVG ist nur vom Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG und nicht vom allgemeinen Arbeitnehmerbegriff auszugehen. Der Ausschluss von Organmitgliedern einer juristischen Person in § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG ist völlig klar, eindeutig und unmissverständlich, sodass die Revision keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO normierten Bedeutung aufzeigt.
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