OGH 9ObA208/88 (RS0050959)

OGH9ObA208/8828.9.1988

Rechtssatz

Der Geschäftsführer einer GmbH ist zu einer Klage nach den §§ 105, 106 ArbVG nicht legitimiert; hinsichtlich des Arbeitnehmerbegriffes des II.Teils des ArbVG, der die gesetzliche Betriebsverfassung behandelt, ist nämlich nicht vom allgemeinen Arbeitnehmerbegriff auszugehen, wie er von Lehre und Rechtsprechung auf Grund des § 1151 ABGB entwickelt wurde, sondern von dem davon abweichenden Begriff des § 36 ArbVG.

Normen

ArbVG §36
ArbVG §106
GmbHG §15

9 ObA 208/88OGH28.09.1988

Veröff: GesRZ 1990,96 = RdW 1989,107 = WBl 1989,28

8 ObA 2359/96mOGH13.03.1997

Vgl auch; nur: Hinsichtlich des Arbeitnehmerbegriffes des II.Teils des ArbVG, der die gesetzliche Betriebsverfassung behandelt, ist nämlich nicht vom allgemeinen Arbeitnehmerbegriff auszugehen, wie er von Lehre und Rechtsprechung auf Grund des § 1151 ABGB entwickelt wurde, sondern von dem davon abweichenden Begriff des § 36 ArbVG. (T1) <br/>Beisatz: Er umfaßt nicht freie Arbeitnehmer. (T2)

9 ObA 413/97vOGH11.02.1998

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Geschäftsleiter einer Bank als gesetzlicher Vertreter (§ 4 Abs 3 KWG). (T3)

9 ObA 109/98iOGH21.10.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Geschäftsstellenleiter einer Bankfiliale ist kein leitender Angestellter. (T4)

9 ObA 285/01dOGH23.01.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei der Ermittlung des persönlichen Geltungsbereichs des im 1.Teil des ArbVG (Kollektive Rechtsgestaltung) geregelten Kollektivvertrages ist hingegen nicht auf den für den II.Teil (Betriebsverfassung) normierten Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG sondern auf den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechtes abzustellen. (T5)

9 ObA 81/03gOGH17.12.2003

Vgl auch; Beis wie T5

8 ObA 72/10mOGH04.11.2010
8 ObA 28/11tOGH25.05.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/64

8 ObA 49/12gOGH13.09.2012

nur T1; Beisatz: Vertretungsbefugte Organmitglieder einer juristischen Person, soweit sie ihre Tätigkeit überhaupt aufgrund eines Arbeitsverhältnisses ausüben, sowie leitende Angestellte sind daher nicht zur Kündigungs‑ bzw Entlassungsanfechtung gemäß §§ 105 f ArbVG berechtigt. (T6)

8 ObA 50/14gOGH25.08.2014

Vgl auch; Beisatz: Der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist mit dem arbeitsvertraglichen nicht gleichzusetzen. (T7)<br/>

9 ObA 69/21vOGH24.06.2021

Beisatz: Hier: Darauf, ob das vertretungsbefugte Organmitglied seine Kompetenzen tatsächlich ausübt oder seine Befugnisse im Innenverhältnis beschränkt sind, kommt es ebenso wenig an wie auf die Überlegung, in keinem Interessensgegensatz zur Belegschaft zu stehen. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19880928_OGH0002_009OBA00208_8800000_001

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