Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen sind im Ergebnis davon ausgegangen, dass die Erklärung der Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers über einen Verjährungsverzicht mangels einer der Versicherung erteilten Vollmacht der beklagten Arbeitnehmerin dieser gegenüber keinen wirksamen Verjährungsverzicht darstellen könne. Auch eine Vollmacht der Beklagten an die Arbeitgeberin, die Versicherung zu bevollmächtigen, auch für die Arbeitnehmerin Erklärungen über einen Verjährungsverzicht abzugeben, sei nicht nachgewiesen.
Die Klägerin vermag in diesem Zusammenhang keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung darzustellen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass es selbst bei einer Anscheinsvollmacht eines dem „Vollmachtgeber“ zuzuordnenden Vertrauenstatbestands bedarf. Dieser Vertrauenstatbestand muss den Erklärungsempfänger zu dem begründeten Glauben berechtigen, dass der Vertreter zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts bevollmächtigt wurde (RIS-Justiz RS0019609 [T7] mzwN). Ein solches Verhalten der Beklagten vermag die Klägerin nicht darzustellen.
Auch die von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen 2 Ob 197/10z, 7 Ob 150/10z und 7 Ob 144/05k, die sich auf den Versicherungsnehmer als Vertragspartner der Haftpflichtversicherung und nicht auf einen geschützten Dritten bezogen haben, weichen nicht von den Erfordernissen für die Annahme einer Bevollmächtigung ab.
Insgesamt vermag ausgehend davon die Revision der Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
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