OGH 8ObA68/11z

OGH8ObA68/11z28.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Hermann Furtner und Mag. Regina Bauer-Albrecht als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** M*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 72.670 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juli 2011, GZ 10 Ra 154/10f-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob für die Eigenkündigung eines Handelsvertreters ein den Ausgleichsanspruch wahrender begründeter Anlass iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG vorliegt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0124101 [T9]; vgl auch RIS-Justiz RS0108379 [T14], 8 ObA 40/11g; 9 ObA 8/12k), sie begründet daher - abgesehen von Fällen einer unvertretbaren Fehlbeurteilung - keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO.

Eine solche Fehlbeurteilung zeigt die Revision des Klägers nicht auf. Soweit er auch in seiner Revision den bereits im Berufungsverfahren vertretenen Standpunkt einnimmt, seine eigene Verkaufsstrategie gegenüber den Kunden und eine mangelnde Unterstützung im Zuge der Wirtschaftskrise Anfang Oktober 2008 seien der Beklagten zuzurechnen, entfernt er sich von den im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Tatsachenfeststellungen, wonach er selbst aus eigenem Interesse an höheren Provisionen wider sein besseres Wissen Kunden überproportionale Veranlagungen in Immobilienwerte verkauft hat, obwohl die Produktpalette der Beklagten viele andere Möglichkeiten geboten hätte.

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die daraus letztlich im Zuge der Wirtschaftskrise resultierende Unzufriedenheit der Kunden ebensowenig einen der Beklagten zuzurechnenden begründeten Anlass für die Kündigung des Klägers bieten konnte - zumal ein daraus abgeleiteter Ausgleichsanspruch geradezu eine Belohnung für bewusste Beratungsfehler des Klägers darstellen würde - wie eine fehlende „Unterstützung“, deren gewünschten Inhalt der Kläger im Verfahren nie zu konkretisieren vermochte, ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht unvertretbar.

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