OGH 8ObA67/97d (RS0107279)

OGH8ObA67/97d17.4.1997

Rechtssatz

Für die Verjährungshemmung kommt es nur darauf an, ob die Ehe noch aufrecht ist, nicht aber darauf, ob dem Forderungsberechtigten die Klagsführung zB deshalb zumutbar erscheint, weil er bereits eine Ehescheidungsklage gegen den Verpflichteten eingebracht hat.

Normen

ABGB §1495

8 ObA 67/97dOGH17.04.1997
5 Ob 265/02kOGH03.12.2002

Auch; nur: Für die Verjährungshemmung kommt es nur darauf an, ob die Ehe noch aufrecht ist. (T1)

5 Ob 174/09pOGH15.12.2009

Auch

Dokumentnummer

JJR_19970417_OGH0002_008OBA00067_97D0000_001

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