Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Der klagende Arbeitnehmer begehrt mit seiner Prüfungsklage vom beklagten Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen seines früheren Arbeitgebers, es möge festgestellt werden, dass "der IAF-Service GmbH" im Konkurs über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers eine weitere Konkursforderung in Höhe von brutto EUR 4.215,46 zuzüglich EUR 17,57 an Zinsen zustehe. Dieses Feststellungsbegehren bezieht sich inhaltlich ausschließlich auf die Feststellung der vom Arbeitslohn in Abzug zu bringenden Lohnsteuer und auf den Dienstnehmerbeitragsanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung (die "Nettolohnforderung" wurde vom Masseverwalter im Konkurs anerkannt).
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, dass der Dienstnehmer nach herrschender Auffassung (Krejci in Rummel ABGB³ § 1154 Rz 34; RZ 1991/30; RdW 1998, 570; RIS-Justiz RS0000636) berechtigt ist, den Bruttolohn einzuklagen. Ebenso trifft es zu, dass es dem Arbeitnehmer auch im Konkurs des Arbeitgebers freisteht, Brutto- oder Nettobeträge anzumelden (RZ 1991/30; WBl 1992, 125 = ecolex 1992, 353; SZ 67/133).
Meldet der Arbeitnehmer seine als Konkursforderung zu qualifizierende Lohnforderung "brutto" an, dann hat der Masseverwalter bei Zahlung der gemäß § 11 Abs 1 IESG auf den Insolvenzausfallgeldfonds (im Folgenden: IAGF) übergegangenen Arbeitnehmerforderung an diesen die Lohnsteuer von der Bruttolohnforderung zu berechnen, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (Liebeg IESG² § 3 Rz 13; ferner Liebeg, Lohnsteuerrecht versus Insolvenzrecht? ÖStZ 1997, 110). Dadurch, dass Insolvenzausfallgeld "netto", also abzüglich Lohnsteuer und der auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialabgaben gebührt (vgl Liebeg aaO § 3 Rz 3; Holzer-Reissner-Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 223; SZ 67/142), ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass der IAGF als Legalzessionar (nur) insoweit in die Rechtsstellung des Arbeitnehmers eintritt, als er einen Anspruch auf Zahlung der "Nettoarbeitnehmerforderung" hat. Insoweit ist die Rechtslage mit einer sogenannten Nettolohnzahlungsvereinbarung vergleichbar (vgl Liebeg ÖStZ 1997, 110). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, auf den IAGF sei - bezogen auf die Lohnsteuer - nur der Anspruch auf Zahlung der Nettoarbeitnehmerforderung übergegangen, hält sich an diese Grundsätze.
Bezüglich des Dienstnehmerbeitragsanteiles zur Sozialversicherung ist zwar von der die Sozialversicherungsträger begünstigenden (Liebeg IESG² § 13a Rz 5) - Sonderregelung des § 13a Abs 1 und 2 IESG auszugehen. Die Revision zeigt jedoch keinerlei Rechtsschutzinteresse des klagenden Arbeitnehmers an der Feststellung auf, dem IAGF stehe eine Konkursforderung bezüglich des Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung zu. Dass über die Höhe dieser (Soll-)Beiträge Unklarheit bestehe, was möglicherweise als Vorfrage für das im Verwaltungsverfahren zu klärende Verhältnis des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung von Bedeutung sein könnte (Beitragsjahre; Beitragshöhe), wurde nicht einmal behauptet.
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