OGH 8ObA59/97b

OGH8ObA59/97b13.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter OSR Dr.Friedrich Weinke (Arbeitgeber) und Mag.Kurt Retzer (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers W***** B*****verein, *****, vertreten durch den Präsidenten Direktor KR Franz Häußler, wider den Antragsgegner Ö*****bund, *****, vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsantrag betreffend die Festlegung der Spielzeit für die Dienstnehmer der Wiener Volksoper, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof wurde vom Antragsteller angerufen, über einen von ihm gestellten Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG betreffend die Festlegung der Spielzeit im Spieljahr 1995/96 und im Spieljahr 1996/97 für die Dienstnehmer der Wiener Volksoper unter Berücksichtigung des SchSpG und verschiedener Kollektivverträge (Chor KV, Ballett KV, Orchester KV und KV für das technische Personal), welche vom Antragsteller für den Betrieb des Arbeitgebers Österreichischer Bundestheaterverband abgeschlossen wurden, zu entscheiden.

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluß vom 30.3.1995, 8 ObA 802/95, gemäß Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140 Abs 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 54 Abs 2 bis 4 ASGG und damit zusammenhängende Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben und hat gemäß § 62 Abs 3 VfGG mit der Fortführung des Verfahrens bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.

Am 17.2.1997 wurde dem Obersten Gerichtshof das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.1996 zugestellt, mit dem dieser den Antrag abwies. Das Verfahren ist daher nunmehr fortzusetzen.

Da der Feststellungsantrag Zeiten betrifft, die Großteils bereits in der Vergangenheit liegen (das Spieljahr 1995/96 ist zur Gänze und das Spieljahr 1996/97 zu einem großen Teil abgelaufen), und auch der in Aussicht genommene Spielplan für das Spieljahr 1996/97 nicht mehr in die Tat umgesetzt werden kann, weil die geplante spielfreie Zeit in der Dauer von drei Wochen im Februar 1997 bereits verstrichen ist, kann der Feststellungsantrag nunmehr sein angestrebtes Ziel nicht mehr verwirklichen, sodaß es dem Antragsteller an einem Rechtschutzbedürfnis fehlt.

Ein solcher Antrag ist abzuweisen (SZ 48/116 ua; zuletzt 9 ObA 2091/96g, ÖJZ-LSK 1997/10).

Dem Antragsteller ist es unbenommen, einen neuen Antrag betreffend die Festlegung der Spielzeit für künftige Spieljahre zu stellen.

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