European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:008OBA00056.16T.1125.000
Spruch:
Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision an den Obersten Gerichtshof ist nur dann zulässig, wenn die Entscheidung der Rechtssache von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts abhängt. Dass zu einer konkreten Fallgestaltung keine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht, begründet keine erhebliche Rechtsfrage, wenn die relevanten rechtlichen Grundsätze in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt sind oder sich der Anlassfall anhand gesicherter Grundsätze lösen lässt (vgl 8 Ob 121/15z).
Dies ist hier der Fall. Die Klägerin war als Arbeiterin beschäftigt und wurde von der Beklagten nach Antritt eines Krankenstandes gekündigt, der erst nach Ablauf der Kündigungsfrist endete. Dem in der Klage erhobenen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 5 EFZG hielt die Beklagte entgegen, die Klägerin habe ihr trotz Aufforderung nicht neuerlich eine Bestätigung über die weitere Dauer und das voraussichtliche Ende des Krankenstands vorgelegt, sodass ihr Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 4 Abs 4 EFZG verwirkt sei. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur der nach der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelegene Zeitraum des Krankenstands der Klägerin.
Es entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass mit der Auflösung des Dienstverhältnisses auch die Vorlagepflicht nach § 4 Abs 1 EFZG endet (RIS‑Justiz RS0027982; 9 ObA 89/10v). Die Anzeige der Verhinderung dient im aufrechten Arbeitsverhältnis der unverzüglichen Information des Arbeitgebers über den Ausfall des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Dienstverhinderungen umgehend mitteilen und glaubhaft darlegen, um ihm die Möglichkeit rechtzeitiger Disposition zu geben, aber auch, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Abwägung zu verschaffen, ob das Fernbleiben des Arbeitnehmers sachlich gerechtfertigt ist beziehungsweise war (RIS‑Justiz RS0027976 [T1, T2]). Dieses besondere Informationsbedürfnis, zu dessen Schutz die Sanktion des § 4 Abs 4 EFZG (§ 8 Abs 8 AngG) dient, endet aber mit dem Arbeitsverhältnis.
Die Vorinstanzen haben ohne aufzugreifenden Rechtsirrtum, in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0027982), für den strittigen Zeitraum den Eintritt der Rechtsfolgen des § 4 Abs 4 EFZG verneint.
Ob das im Kündigungsschreiben enthaltene Verlangen der Beklagten nach Vorlage einer weiteren Krankenstandsbestätigung ursprünglich als „angemessen“ iSd § 4 Abs 1 EFZG zu beurteilen war, kann bei diesem Ergebnis als unerheblich dahingestellt bleiben.
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