OGH 8ObA5/04z

OGH8ObA5/04z12.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Guntram S*****, vertreten durch Mayrhofer Plankel & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 12.000 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Oktober 2003, GZ 13 Ra 36/03x-16, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. April 2003, GZ 34 Cga 34/03v-11, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Unternehmensgegenstand der beklagten Partei ist die Vermittlung von Versicherungsverträgen, Finanzierungen und Wertpapieren, die Vermögensverwaltung sowie die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen. Im Rahmen dieser Tätigkeiten bedient sie sich einer Außendienstorganisation mit Untervertretern, sogenannten "Agenten".

Der Kläger war ab 1997 aufgrund eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages für die beklagte Partei als Agent und selbständiger Vertreter tätig. Dieses Vertragsverhältnis wurde durch den Kläger mit Schreiben vom 31. 12. 2001 unter Einhaltung einer vertraglich vereinbarten dreimonatigen Kündigungsfrist zum 31. 3. 2002 gekündigt. Kündigungsgründe führte der Kläger in dem Schreiben nicht an.

Der Kläger begehrt einen Teilbetrag von 12.000 EUR sA als Ausgleichsanspruch gemäß § 24 HVertrG. Seine Kündigung sei aus wichtigen, auch einen vorzeitigen Austritt gemäß § 22 HVertrG rechtfertigenden und der beklagten Partei zurechenbaren Gründen erfolgt. Diese vom Kläger näher spezifizierten Gründe umfassen nach seinem Vorbringen die Schmälerung bzw Vorenthaltung von Provisionen, die Behinderung der Tätigkeit des Klägers durch Unterlassung der Beistellung des entsprechenden Informations- und Werbematerials, massive Einschüchterungen der Agenten der beklagten Partei und eine daraus resultierende unzumutbare Verschlechterung des Arbeitsklimas. Aufgrund dieser Umstände sei für den Kläger die Zusammenarbeit mit der beklagten Partei unzumutbar geworden. Er habe sich entschlossen, das Vertragsverhältnis möglichst friktionsfrei zu beenden. Seinen vorzeitigen Austritt habe er deshalb nicht erklärt, weil er eine gerichtliche Inanspruchnahme der beklagten Partei befürchtet habe. Dass er in seinem Kündigungsschreiben die für die Vertragsbeendigung ausschlaggebenden Gründe nicht genannt habe, könne nicht zu einer Vernichtung seines Ausgleichsanspruches führen. Mit Schreiben vom 15. 7. 2002 habe der Kläger seinen Ausgleichsanspruch geltend gemacht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei der beklagten Partei bekannt gewesen, dass das Vertragsverhältnis aus begründetem Anlass beendet worden sei.

Die beklagte Partei wendet ein, der Kläger habe den Vertrag ohne Angabe von Gründen gekündigt und keine vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses erklärt. Damit habe der Kläger schlüssig auf die vorzeitige Auflösung des Vertrages verzichtet. Im Übrigen lägen die vom Kläger behaupteten wichtigen Gründe nicht vor.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Rechtlich ging es davon aus, dass die grundsätzliche Schutzbedürftigkeit des freien Handelsvertreters die analoge Heranziehung der Grundsätze des Arbeitsrechtes rechtfertige. Nach ständiger Rechtsprechung stehe dem Arbeitnehmer bei Selbstkündigung ein Abfertigungsanspruch nur zu, wenn dieser mit der Auflösungserklärung dem Arbeitgeber gegenüber klar zum Ausdruck bringe, dass ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht werde und es sich daher nicht um eine gewöhnliche Kündigung ohne Angabe von Gründen handle. Gleichlautend sei die Rechtsprechung zu § 37 AngG, wonach der Dienstgeber die Kündigung in einer für den Angestellten erkennbaren Weise auf dessen schuldhaftes Verhalten stützen müsse, wenn er sich die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten wahren wolle. In Anlehnung an diese arbeitsrechtliche Rechtsprechung und die Literatur (Nocker, Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Rz 173, 189) könne der Kläger schon deshalb keinen Ausgleichsanspruch geltend machen, weil er bei Ausspruch der Kündigung keinen Grund genannt habe. Selbst wenn man davon ausginge, dass Kündigungen nicht begründet werden müssten, wäre für den Kläger nichts gewonnen. Nach der eigenen Aussage des Klägers habe sein Büroleiter mit Rechtsstreitigkeiten gedroht und sei dieser auch für die Weitergabe von Informations- und Werbematerial zuständig gewesen. Das Fehlverhalten dieses Büroleiters sei der beklagten Partei nicht zurechenbar. Hinsichtlich ausstehender Provisionszahlungen habe der Kläger keine entsprechende Nachfrist gesetzt. Aus diesem Grund erübrige sich die Aufnahme weiterer Beweise zu den behaupteten Gründen und zur Höhe des Ausgleichsanspruches.

Über Berufung des Klägers hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei es aussprach, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil zur Frage, ob der Handelsvertreter zur Wahrung seines Ausgleichsanspruchs bei der Eigenkündigung angeben müsse, dass er aus begründetem Anlass kündige, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass sich aus § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG nicht ableiten lasse, dass der Handelsvertreter im Falle der Kündigung - abweichend von den allgemeinen Grundsätzen über die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen - die zur Kündigung veranlassenden Umstände dem Unternehmer bekannt geben müsse oder auch nur verpflichtet wäre, zu erklären, dass er aus begründetem Anlass kündige. Vielmehr könne der Handelsvertreter im Nachhinein - allerdings gebunden an die Jahresfrist des § 24 Abs 5 HVertrG und an die Schranken der Verwirkung - den begründeten Anlass als Kündigungsgrund nachschieben. Die arbeitsrechtlichen Grundsätze über die Wahrung von Abfertigungsansprüchen (alt) bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers könnten hier nicht herangezogen werden, weil unterschiedliche gesetzliche Regelungen bestünden. Ein Abfertigungsanspruch (alt) habe von vornherein nicht bestanden, wenn der Arbeitnehmer kündige oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austrete. Demgegenüber sei der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auch bei Selbstkündigung nicht ausgeschlossen, wenn dem Unternehmer zurechenbare Umstände hiezu begründeten Anlass gegeben hätten, selbst wenn diese keinen wichtigen vorzeitigen Auflösungsgrund darstellten. Dabei dürfe auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Abfertigung im Bereich des Arbeitsrechtes eine andere Funktion zukomme als dem Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters. Schon aus dem Wortlaut des § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG ergebe sich, dass die Kündigung oder vorzeitige Auflösung auch ohne wichtigen Grund im Sinne des § 22 HVertrG gerechtfertigt sein könne und dass bereits ein begründeter, der Unternehmersphäre zuzuordnender Anlass ausgleichswahrend wirke. Es reiche, wenn der Handelsvertreter durch ein Verhalten (Tun oder Unterlassen) des Unternehmens in eine für ihn nach Treu und Glauben nicht haltbare Lage komme. Auch unverschuldetes, sogar rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers genüge. Entscheidend sei, dass das Verhalten des Unternehmers einem vernünftigen, billig und gerecht denkenden Handelsvertreter unter den gegebenen Umständen des Einzelfalles zur Kündigung veranlassen könne, weil ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Der Kläger habe mehrere derartige, Anlass für seine Kündigung bildende und der Sphäre der Beklagten zuzuordnende Gründe behauptet, so zB das ungebührliche Vorenthalten bzw Schmälern von Provisionen, das Vorenthalten von Informations- und Werbematerial, die behaupteten Interventionen von Führungskräften der beklagten Partei bei Kunden des Klägers und die dabei angeblich erfolgte Herabwürdigung der fachlichen Eignung des Klägers. Kein begründeter Anlass liege hingegen in den behaupteten Klageführungen und Klageandrohungen durch die beklagte Partei gegenüber ausgeschiedenen Mitarbeitern. Das Erstgericht habe zum behaupteten Vorenthalten bzw Schmälern von Provisionen und dem Vorenthalten von Informations- und Werbematerial sowie zur Herabwürdigung des Klägers bei dessen Kunden keine Feststellungen getroffen und den Kläger dazu nicht vernommen. Aus diesem Grund leide das angefochtene Urteil an Feststellungsmängeln.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der beklagten Partei ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Zwischen den Streitteilen ist die Anwendung des HVertrG und der Umstand, dass der Kläger innerhalb der Jahresfrist des § 24 Abs 5 HVertrG seinen Ausgleichsanspruch geltend machte, nicht strittig.

Nach § 24 Abs 1 HVertrG gebührt dem Handelsvertreter unter den dort genannten Voraussetzungen ein angemessener Ausgleichsanspruch. § 24 Abs 3 HVertrG legt fest, dass der Anspruch nicht besteht, wenn (Z 1) der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann. Die in § 22 Abs 3 HVertrG demonstrativ (s. zu § 22 Abs 2 HVertrG 1 Ob 342/97v) aufgezählten Gründe, die den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigen, beinhalten neben der Unfähigkeit, seine Tätigkeit auszuüben, dass der Unternehmer die dem Handelsvertreter zukommende Provision ungebührlich schmälert oder vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt oder sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Handelsvertreter zuschulden kommen lässt oder den Betrieb des Geschäftszweiges aufgibt, in dem der Handelsvertreter hauptsächlich tätig ist. Aus dem Wortlaut des § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG ist nicht abzuleiten, dass die Kündigung durch den Handelsvertreter nur dann ausgleichsanspruchswahrend ist, wenn der Handelsvertreter bereits in der Kündigung die wichtigen Gründe nennt. Der Wortlaut lässt auch nicht die Auslegung zu, dass der Handelsvertreter verpflichtet wäre, in der Kündigung zumindest bekanntzugeben, dass er aus wichtigem Grund kündigt. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannte, können die arbeitsrechtlichen Grundsätze über das Bestehen eines Abfertigungsanspruches nach früherer Rechtslage ("Abfertigung alt") auf den hier vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragen werden, weil ein Abfertigungsanspruch schon aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung - vorbehaltlich des § 23a AngG - nicht bestand, wenn der Angestellte selbst kündigt. Die Ausführungen im Rekurs der beklagten Partei dazu, dass eine nachträgliche Umdeutung einer ausgesprochenen Kündigung in eine außerordentliche Auflösung nicht erfolgen kann (zum HVG vgl zB SZ 53/45) und dazu, dass die anstelle einer vorzeitigen Lösung ausgesprochene Kündigung als schlüssiger Verzicht auf die vorzeitige Auflösung anzusehen sei (RIS-Justiz RS0029226 zum Entlassungsrecht) lassen außer Acht, dass hier eine solche Umdeutung vom Berufungsgericht weder vorgenommen wurde noch erforderlich ist. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist auch bei ordentlicher Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch gewahrt, wenn der Unternehmer durch ihm zurechenbare Umstände zu dieser Kündigung begründeten Anlass gegeben hat. Weder das Vorliegen eines Auflösungsgrundes im Sinne des § 22 Abs 3 HVertrG ist gefordert noch die Erklärung einer vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses durch den Handelsvertreter.

Zur Frage, ob bei Kündigung durch den Handelsvertreter in der Kündigung zumindest erklärt werden muss, dass aus wichtigem Grund gekündigt wird, um den Ausgleichsanspruch zu wahren, wird in Deutschland zu der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 89b Abs 3 Z 1 dHGB sowohl von der Lehre als auch vom BGH die Auffassung vertreten, dass der Handelsvertreter bei der Kündigung den Grund nicht nur inhaltlich nicht bezeichnen muss, sondern überhaupt keinen Grund anführen muss (MünchKomm HGB/v. Hoynigen-Huene § 89b RdNr 162; Brüggemann in Großkomm HGB § 89b RdNr 95; Hopt in Baumbach/Hopt HGB31 § 89b Rn 56; Küstner in Röhricht/Graf von Westphalen HGB § 89b Rn 86 jeweils mH auf die Judikatur des BGH). Diese Auffassung wird in Österreich von Tschuk (Der Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses 89) vertreten. Demgegenüber meint Nocker (Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, Vertragshändlers und Franchisenehmers Rz 173), dass nach dem Wortlaut des Gesetzes die Gründe dem Handelsvertreter "Anlass" zur Auflösungserklärung gegeben haben müssen. Daraus folge, dass diese Umstände dem Handelsvertreter bei Ausspruch der Kündigung bzw vorzeitiger Auflösung bereits bekannt gewesen sein müssten bzw der Handelsvertreter von deren Vorliegen ausgegangen sei. Bei Ausspruch der Auflösungserklärung müsse (aber nur) erklärt werden, dass aus begründetem Anlass gekündigt bzw vorzeitig aufgelöst werde, nicht jedoch bereits, aus welchem Gründen dies geschehe. Diese - mit dem Gesetzeswortlaut des § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG nicht in Einklang zu bringende - Auslegung wird jedoch nicht näher begründet und ist mit dem Argument im Rekurs, der Unternehmer müsse bei Erhalt der Kündigung Kenntnis erlangen, ob er möglicherweise die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruches zu gewärtigen habe, nicht zu rechtfertigen. Ob ein Ausgleichsanspruch geltend gemacht wird, ist für den Unternehmer auch in anderen Fällen der Beendigung des Vertragsverhältnisses erst innerhalb der Jahresfrist des § 24 Abs 5 HVertrG endgültig absehbar. Warum es gerade für den Bereich der Kündigung durch den Handelsvertreter einer Ausnahme von dieser Regel des § 24 Abs 5 HVertrG bedarf, ist nicht ersichtlich. Letztlich weiß eben der Unternehmer bei sämtlichen Beendigungsarten, wenn nicht vorher ein Ausgleichsanspruch erhoben wird, erst nach Ablauf der in § 24 Abs 5 HVertrG normierten Jahresfrist, ob, vor allem aber in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch behauptet wird. Die Auffassung Nockers lässt sich auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, dass die dem Unternehmer zurechenbaren Gründe "Anlass" für die Kündigung sein müssen: Abgesehen davon, dass in der deutschen Lehre mit gewichtigen Argumenten die These vertreten wird, dass "Anlass" einschränkend dahin zu interpretieren sei, dass der wichtige Grund zum Kündigungszeitpunkt nur vorgelegen haben müsse, dem Vertreter aber nicht einmal bekannt gewesen sein müsse, sondern "nachgeschoben" werden könne (vgl insbes Brüggemann aaO; v. Hoyningen-Huene aaO), beinhaltet der Ausdruck "Anlass" nur die innere Motivation des Vertreters. Dass der "Anlass" bereits in der Kündigung offengelegt werden muss, lässt sich hingegen dem Gesetzeswortlaut gerade nicht entnehmen.

Es ist daher dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass im konkreten Fall das Fehlen eines Hinweises in der Kündigung des Klägers darauf, dass er die Kündigung aus dem Unternehmer zurechenbaren Umständen erklärt hat, nicht als anspruchsvernichtend anzusehen ist. Da somit die dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes zugrunde liegende Rechtsansicht richtig ist, hat es bei der vom Berufungsgericht angeordneten Verfahrensergänzung zu bleiben, weil in diesem Fall nach ständiger Rechtsprechung nicht zu überprüfen ist, ob die auf einer richtigen rechtlichen Beurteilung beruhende aufgetragene Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (RIS-Justiz RS0042179; Kodek in Rechberger² § 520 ZPO Rz 5).

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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