European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBA00048.18V.0627.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Streitgegenstand des Zivilprozesses wird grundsätzlich durch das vom Kläger erhobene Entscheidungsbegehren und die zu dessen Begründung vorgetragenen wesentlichen Tatsachenbehauptungen bestimmt. Während ein im ursprünglichen Begehren enthaltenes neues Begehren (als Minus zum alten Begehren) bei gleich gebliebenen Tatsachenbehauptungen zu keinem neuen Streitgegenstand führt, unterfällt ein anderes Begehren (ein Aliud) nicht der Einmaligkeitswirkung ( Klicka in Fasching/Konecny ³ III/2 § 411 Rz 41; RIS-Justiz RS0041229; RS0128405; RS0108828).
Auf die rechtliche Beurteilung des im Vorprozess erhobenen Anspruchs kommt es nicht an. Die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt beschränkt, sodass die Geltendmachung eines quantitativ gleichen Anspruchs aus einem anderen Lebenssachverhalt möglich bleibt (RS0041229 [T1]).
2. Der Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es die Einrede der entschiedenen Rechtssache in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung verworfen hat, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf.
Ob eine Identität der wesentlichen Tatsachenbehauptungen besteht, ist immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Die Entscheidung des Rekursgerichts bewegt sich im Rahmen der dargestellten Rechtsgrundsätze.
Die Abwerbung von mehreren Kunden, wie sie den Beklagten vom Kläger zur Last gelegt wird, ist gegenüber jedem einzelnen dieser Kunden Ergebnis einer gesonderten Tathandlung. Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Schadenersatz resultiert aus dem angeblichen Abwerben anderer Kunden als das Begehren im Vorprozess. Eine pauschalierte Konventionalstrafe, deren Geltendmachung alle behaupteten verbotenen Konkurrenzhandlungen einschließen würde, hat der Kläger nicht begehrt.
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