Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung kann selbst eine unzureichende Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht befasst hat, ist sein Verfahren mangelhaft geblieben (RIS-Justiz RS0043371; Kodek in Rechberger² § 503 ZPO Rz 3). Davon kann hier nicht die Rede sein: Das Berufungsgericht hat sich bei Erledigung der Beweisrüge in der Berufung auch mit den Ausführungen zur gerügten Negativfeststellung, dass sich nicht feststellen lasse, ob und bejahendenfalls in welchem Zeitraum das Haus oder dessen Bewohner durch "Taubenplage" Schaden erlitten, inhaltlich auseinandergesetzt. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt demnach nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Ob im Gesamtverhalten des Hausbesorgers objektiv so erhebliche Verstöße gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Hausbesorgerdienstvertrag zu erblicken sind, die geeignet sind, die Vertrauensbasis zwischen dem Dienstgeber und dem Hausbesorger so weitgehend zu zerstören, dass dem Dienstgeber eine weitere Beschäftigung nicht mehr zumutbar ist (vgl RIS-Justiz RS0063140), ist stets nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Die Auffassung der Vorinstanzen, die trotz Abmahnung am 11. 11. 2002 erfolgte zweimalige Taubenfütterung verwirkliche im Hinblick auf das Motiv für die Taubenfütterung (Tierliebe; Mitleid) den Tatbestand des § 18 Abs 6 lit c zweiter Fall HGB nicht, stellt sich jedenfalls nicht als grobe Fehlbeurteilung dar. Auch wenn der Beklagten ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, darf insbesondere der Umstand nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beklagte nahezu zwei Jahrzehnte ihren Dienstpflichten ohne Beanstandung nachkam. Die von den Vorinstanzen daraus gezogene Schlussfolgerung, den Klägern sei eine Weiterbeschäftigung der Beklagten zumutbar, bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.
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