OGH 8ObA40/20w

OGH8ObA40/20w27.5.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner – Mag. Johann Huber –Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in Melk, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in Wien, wegen 17.067,77 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 8.962,53 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2020, GZ 9 Ra 59/19s‑38, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00040.20W.0527.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Die Beklagte wendet sich gegen den durch die Vorinstanzen erfolgten Zuspruch einer Kündigungsentschädigung und einer Urlaubsersatzleistung an den bei ihr als Clubmanager beschäftigten und am 18. 1. 2016 gekündigten Kläger.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Revisionswerberin macht geltend, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanzen keine Verfristung des Entlassungsrechts vorliege. Damit zeigt sie allerdings schon deshalb keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf, weil sie die Alternativbegründung der Vorinstanzen nicht bekämpft, dass der Kläger gar keinen Entlassungsgrund gesetzt hat (vgl RIS‑Justiz RS0118709).

2.1 Urlaub gemäß § 2 UrlG ist Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht für eine (durch Gesetz, kollektivrechtliche Norm oder Einzelarbeitsvertrag) bestimmte Zeit bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts (8 ObS 2/18d). Die Bezahlung von Urlaubsentgelt nach dem Ausfallsprinzip (RS0129704) ist ein untrennbares Wesenselement des Urlaubsanspruchs. Die Möglichkeit, arbeitsfreie Tage nach eigenem Wunsch, aber ohne Weiterzahlung des Entgelts in Anspruch zu nehmen, wie sie auch freien Dienstnehmern typischerweise offensteht, erfüllt den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht (8 ObA 62/18b).

2.2 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass Urlaub die Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts ist und die beiden Komponenten (Freistellung und Entgelt) begriffsnotwendig zusammen gehören, sodass faktisches Fernbleiben des Klägers von seinem Arbeitsplatz ohne Bezahlung – anders als die Beklagte meint – keine Konsumation des Urlaubs im Sinn des UrlG bedeutet, ist damit von der Rechtsprechung gedeckt.

3. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.

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